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zwei Kannen Wein in des Meisters Haus.“ Die ließ der
Bursch sogleich kommen, und nachdem sie in großen Zügen
zu Ehren des Handwerks, der Bruderschaft und der Stadt
schnell geleert waren, ließ sich der Fremde vom Ortenjunger
zu dem Meister, der ihn nehmen wollte, führen.
Schmidt-Weissenfels, Zwölf Schlosser.
45. Der Gesell der früheren Zeit.
Die Gesellen befanden sich anfangs zu ihrem Meister wie zu
der Zunft rechtlich in demselben Verhältnis wie die Lehrjungen. Sie
hatten durchgehends im Hause des Meisters nicht bloß Wohnung
und Kost sondern auch Feuer, Licht und Wäsche frei und standen
so in einer innigeren Verbindung zur ganzen Familie, als wenn
sie auf bloße Geldlöhnung gesetzt gewesen wären. In „allen Gerecht—
samen“ wurden sie durch das Zunftgericht geschützt und dieses er—
kannte auch in ihren Streitigkeiten miteinander oder mit den Meistern
zu Recht. Wie die Arbeit so unterlag auch ihr sittliches Leben
„durch Amtsgebot“ der Überwachung des Meisters, der sich der—
selben bei Strafe nicht entziehen durfte. Jeder Geselle mußte abends
zu einer bestimmten Stunde, gewöhnlich um neun oder zehn Uhr,
zu Hause sein; keiner durfte über Nacht ausbleiben, keiner eines
anderen Meisters Gesellen oder Jungen mit sich heimbringen oder
gar über Nacht behalten. Das Spielen, namentlich das Würfelspiel,
war streng untersagt; manchmal wurde schon, wer mehr als einmal
in der Woche im Wirtshaus gewesen, bestraft. War einer wegen
schlechten Betragens von seinem Meister entlassen worden oder von
diesem nicht „in Freundschaft geschieden“, so fand er bei einem
anderen Meister keine Aufnahme. In der Kleidung mußte stets
der äußere Anstand gewahrt werden, „wie es die Ehre des Hand—
werks verlangt“. Als „freie Leute“ trugen die Gesellen so gut wie
die Meister Degen und andere Waffen und die Schwerttänze, welche
beispielsweise die Schustergesellen zu Frankfurt a. M. und die Messer—
schmiedegesellen zu Nürnberg zur Fastnachtszeit aufzuführen pflegten,
gaben einen Beweis von ihrer Übung im Gebrauche der Waffen.
In Frankfurt a. M. sah sich der Rat im Jahre 1511 wegen vor—
gekommener Raufhändel zu der Verordnung genötigt, „daß hinfüro
kein Meister oder Knecht des Schuhmacherhandwerks Schwert, lange
Messer oder Degen“, die länger seien, „denn von Alters ein Maß
zu Frankfurt gegeben und an dem Römer verzeichnet ist“, tragen