Full text: Für die oberen Stufen mehrklassiger Fortbildungsschulen (Band 2, [Schülerband])

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wir die Beiträge und Renten gegen einander, so ergiebt sich folgen⸗ 
des Bild: 
II III IV 
Bei einem Durchschnittslohn von 800 , 6500 1720 960 
beträgt der Wochenbeitrag. . 7 Pf. 10 Pf. 12 P. 15 . 
der Jahresbeitrag (47 Wochen) A 3,39, 470 A 6,64. A 17,65, 
der fünfjährige Beitrag demnach. „16.45. 2350 282063525 
die Invaliditaätsrente nach 5 Jah⸗ 
ren beträgt dagegen schon. 114,70. 12410, „131,15, „140,25. 
Wie sich das Bild für die folgenden Jahre gestaltet, ergiebt sich aus einer 
leichten Rechnung. 
Der von der Versicherungsanstalt aufzubringende Teil der 
Altersrente beträgt für jede Beitraägswoche 
in Lohnklasse 1 4Pf 
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11 IV 1 
1 
Hierzu tritt ein Reichszuschuß von 50 A, 
beträgt 
so daß die Altersrente 
in Lohnklasse l106,40 ⸗ 
— 134, 60 
1620 
6100 
Vom 1. Januar 1891 bis zum 1. Juli desselben Jahres gelangten gegen 
90900 Personen in den Genuß der Altersrente. Die Auszahlung der Renten 
geschieht durch die Post in monatlichen Raten. 
Personen, welchen wegen gewohnheitsmäßiger Trunks ucht nach Anordnung 
der Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schenkstälten nicht verabfolgt werden 
dürfen, ist die Rente nicht in barem Gelde, sondern in Naturalleiftungen zu 
gewähren. 
Weiblichen Personen, welche sich verheiraten, bevor sie in den Genuß einer 
Rente gelangt sind, steht ein Anspruch auf Erstattung der von ihnen geleisteten 
Beiträge zu, falls sie letztere für mindestens funf Beitragsjahre entrichtet haben. 
Es ist denselben jedoch zu empfehlen, die Versicherung freiwillig aufrecht zu er⸗ 
halten und sich damit die bereits erlangten Vorteile zu sichern. Auch der hinter⸗ 
lassenen Wittwe eines verstorbenen und versicherten Ärbeulers oder den vaterlosen 
Kindern unter 15 Jahren steht das Recht zu, die von dem Versicherten gezahlten 
Beiträge zurück zu verlangen. 
Diejenigen Arbeiter, die sich durch eine Schlägerei, durch ein aus— 
schweifendes, siltenloses Leben oder absichtlich ein körperliches Leiden, das sie 
exwerbsunfähig macht, zugezogen haben, gehen des Anspruchs auf bin— 
Rente verlustig. 
Die Leitung der Versicherungsanstalten geschieht durch je einen Vorstand 
und einen Ausschuß; in letzterem sollen Arbeitgeber und Versicherte zu gleichen 
Teilen vertreten sein. Über Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, dessen 
Vorsitzenden die Landesregierung ernennt und dessen Bessiher gewählte Arbeitgeber 
und Vertreter der Versicherten sind; gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts 
findet Revision bei dem Reichsversicherungsamte statt 
Der Wert der Invaliditäts- und Altersversicherung ist nicht nur für die 
gewöhnlichen Arbeiter, sondern auch für die Handwerker ein sehr großer. Die 
Einwendungen, die dagegen gemacht worden sind: daß die Handwerker fast 
sämtlich selbständig würden u. s. w. sind entweder übertrieben oder nicht stich⸗ 
haltig. Es ist unzutreffend, daß fast sämtliche Gehilfen und Gesellen selbständig 
werden; viele werden es nicht, andere gehen in Fabriken üͤber. Für täglich 
12 Pfennige haben auch diese Arbeiter im Handwerk die Gewißheit, daß sie bei
	        
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