Full text: Deutsches Lesebuch für städtische und gewerbliche Fortbildungsschulen

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5 Lebensjahre gehört der Dienstpflichtige der Landwehr des ersten 
Aufgebotes und sodann bis zum 31. Maͤrz desjenigen Kalenderjahres, 
in welchem er das 39. Lebeusjahr vollendet, der Landwehr zweiten 
Aufgebotes an. Die Mannschaften der Kavallerie und reitenden 
Artillerie, die nach dem 1. Ottober 1893 mit dreijähriger Dienstzeit 
entlassen sind, gehören nur 3 Jahre zur Landwehr ersten Aufgebots. 
Der Landsturm besteht aus allen denjenigen Wehrpflichtigen 
vom vollendeten 17. Lebensjahre an bis zum vollendeten 45. Lebens— 
jabre, welche weder dem Heere noch der Marine angehören. Er ist 
ebenfalls in zwei Aufgebote eingeteilt, von denen das eine die nicht 
dienstpflichtigen Leute im Alter von 17 —39 Jahren, das zweite alle 
Wehrfähigen, militärisch Ausgebildete wie nicht Ausgebildete, von 
3945 Jahren umfaßt. Die Einberufung des Landsturmes erfolgt 
nur im Kriegsfalle zur Verteidigung des Vaterlandes. 
Die Wehrpflichtigen, welche einen gewissen Grad wissenschaftlicher 
Kenntnisse durch ein entsprechendes Schulzeugnis oder in einer Prü— 
fung dartun und sich während der Dienstzeit auf eigene Kosten 
bekleiden, ausrüsten und verpflegen, dienen nur 1 Jahr und heißen 
Einjährig-Freiwillige. — Wer sich vor dem 20. Lebensjahr zum 
Eintriti in das Heer freiwillig meldet, kann sich den Truppenteil, in 
welchem er dienen will, wählen. Wer dem Eintritte in den Dienst 
des stehenden Heeres oder der Flotte sich dadurch zu entziehen sucht, 
daß er ohne Erlaubnis entweder das Reichsgebiet verläßt oder nach 
erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Reiches aufhält, 
wird mit einer Geldstrafe von 130—3000 Mark oder mit Gefängnis 
bis zu 1 Jahre bestraft. — Wer einen deutschen Soldaten vorsätzlich 
zum Dersertieren verleitet oder die Desertation desselben vorsätzlich fördert, 
wird mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft. — Wer sich vorsätzlich 
durch Selbstverstͤmmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der 
Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, oder durch Täuschung 
der Wehrpflicht zu u sucht, wird mit Gefängnis bestraft. 
2. Das Reichsheer setzt sich zusammen aus 20 Armeekorps. Jedes 
Armeekorps besteht aus 2bezw. 3Divisionen, jede Division aus 2Infanterie 
Brigaden und 1Kavallerie⸗Brigade, jede Brigade aus 23 Regimentern, 
jedes Regiment aus 3 Bataillonen, jedes Bataillon aus 4 Kompanien, im 
Frieden 130, im Kriege 250 Mann stark. Jedes Kavallerie⸗Regiment 
hat 5 Schwadronen, im Frieden 90, im Kriege 150 Mann stark. Das 
deutsche Heer zähltzur Zeit (1902) im Frieden 24292 Offiziere und 578721 
Mann, im Kriege über 2000000 Mann. Hierzu kommt noch die deutsche 
Kriegsflotte, welche in Friedenszeiten, dem Schutze unseres Handels 
Und unserer Kolonien, im Kriege zur Verteidigung der Küsten dient. 
3. Die Vorgesetzten der Soldaten sind: 
Die Unteroffiziere: Unteroffizier, Sergeant und Feldwebel 
Die Subalternoffiziere: Leütnant und Oberleutnant. 
Die Hauptleute: Hauptmann und Rittmeister. 
die Slabsoffiziere: Major, Oberst-Leutnant und Oberst, ersterer 
Balaillons⸗, leßterer Regiments-⸗-Kommandeur.
	        
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