Full text: Deutsches Lesebuch für städtische und gewerbliche Fortbildungsschulen

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der Marine werden vom Kaiser ernannt und sind, nebst den Mannschaften, für 
den Kaiser eidlich in Pflicht zu nehmen. Der Kieler Hafen und der Jahdehafen 
sind Reichskriegshäfen. Der zur Gründung und Erhaltung der Reichskriegsflotte 
erforderliche Aufwand wird von der Reichskasse bestritten. Die gesamte seemännische 
Bevblkerung des Reiches, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffs— 
handwerker, ist vom Dienst im Landheere befreit und dagegen zum Dienst in der 
Marine verpflichtet. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine ein⸗ 
andelbuoru⸗ Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz— 
eiß⸗rot. 
Konsulatswesen. Art 56. Das gesamte Konsulatswesen des Deutschen 
Reiches steht unter Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln anstellt. 
Reichskriegswes en. Art 57—68. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und 
kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht verlreten lassen. Die Kosten des Reichs— 
kriegswesens sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu 
tragen. Die Friedensstärke des deutschen Heeres — in der Regel1 Prozent 
der Bevölkerung — wird im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. Die 
gesamte Landmacht des Reiches steht im Krieg und Frieden unter Befehl 
des Kaisers. Der Kaiser ist berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von 
der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeügen. Alle deutschen Truppen 
sind verpflichlet, den Befehlen des Kaisers unbedingt Folge zu leisten. Diese 
Verpflichtung ist in den Fahneneid ed Der Höchstkommandierende 
eines ee sowie alle Oberbefehlshaber und Festungskommandanten 
werden vom Kaiser ernannt. Die von ihin ernannten Offiziere leisten ihm den 
Fahneneid. Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebiets anzulegen, steht 
dem Kaiser zu. Die Bundesfürsten ernennen die Offiziere ihrer Kontingente mit 
Zustimmung des Kaisers. Sie sind Chefs ihrer Truppenteile. Ersparnisse vom 
Militäretat fließen in die Reichskasse. Der Kaiser kann jeden Teil des Bundes— 
gebiets in Kriegszustand erklären. 
Reichsfinanzen. Art. 69—72. Alle Einnahmen und Ausgaben des 
Reiches muüssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushaltsetat ge⸗ 
bracht werden. Insoweit die Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt werden, 
sind sie durch Besträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung 
aufzubringen. Über die Verwendung aller Einnahmen des Reiches ist durch den 
Reichskanzler dem Bundesrate und dem Reichstag zur Entlastung jährlich Rech⸗ 
nung zu legen. 
Strafbestimmungen. Art. 7477. Jedes Unternehmen gegen die 
Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, die Beleidigung des Bundes⸗ 
dals Und des Reichstags wird bestraft Streiligkeiten zwischen verschiedenen 
Vundesstaaten werden vom Bundesrat erledigt. Äbänderungen der Verfassung 
erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Betreffen sie bestimmte Rechte einzelner 
Bundesstaaten, so können sie nur mit Zustimmung der Berechtigten erfolgen. 
Nach dem Wahlgesetz ist Wähler für den deutschen Reichstag jeder 
Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, wo 
er seinen Wohnsitz hat. Für Personen des Soͤldatenstandes des Heeres und der 
Marine ruht das Wahlrecht so lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden. 
Ausgeschlossen vom Waͤhlrecht sind: 
1. Personen unter Kuratel, 
Personen, die sich im Konkurse befinden, 
3. Personen, welche Armenunterstützung beziehen, 
L Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen sind. 
Wuhlbar zum Abgeordneten ist jeder Deutsche, welcher das 26. Lebensjahr 
zurückgelegt hat, seit mindestens einem Jahr einem Bundesstaate angehört und 
das Wahltecht besitzt. In jedem Bundesstaate wird auf durchschnittlich 100000 Seelen 
der Bevöllerung 1 Abgeordneter gewählt. Jeder Abgeordnete wird in einem be⸗ 
sonderen Wahlkreise gewählt. Jeder Wahlkreis wird in Wahlbezirke geteilt. Jeder 
Wähler muß in dem Wahlbezirk seinen Wohnsitz haben und darf nur an einem 
Ernst und Tews, Lesebuch f. F. 1L 
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