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Zweiter Abschnitt. Erster Zeitraum.
sichtigen, über Religion, Gesetz und Sitte zu wachen und das Recht
der Einsprache gegen Beschlüsse des Rates und der Volksversammlung.
Seine Gerichtssitzungen hielt er bei Nacht ohne Licht. Die Thatsachen
mußten bei denselben schlicht vorgetragen werden; die Richter stimmten
durch Scherben, welche sie entweder in die Urne des Todes oder des
Mitleids warfen. Waren die Stimmen gleich, so warf der Gerichts¬
diener im Namen der Göttin Athene eine Scherbe in die Urne des
Mitleids, und dadurch wurde der Angeklagte frei. Neben dem Areo-
pag bestanden noch die niederen oder Volksgerichte, deren Mit¬
glieder in der Volksversammlung jährlich aus allen vier Klassen ge¬
wählt wurden. Sie hatten die Rechtssachen über Leben, Eigentum
und Bürgerrecht unter sich. Zum Kriegsdienst war jeder
Bürger vom 18. bis zum 60. Lebensjahre verpflichtet. An der Spitze
des Kriegswesens standen zehn Strategen, die ebenfalls jährlich
gewählt wurden. Alle Ämter mußten unentgeltlich verrichtet werden.
Um die Athener über die übrigen Hellenen zu erheben, forderte
er bei der Erziehung der Jugend eine gleichmäßige Ausbildung
von Körper und Geist, machte dieselbe aber nicht zur Staatssache wie
Sparta, sondern überließ sie der Sorge des Hauses. Jeder Knabe
mußte ein Gewerbe lernen, damit er sich dem Staate nützlich machen und
seine Eltern, wenn nötig, im Alter unterstützen konnte. Der regel¬
mäßige Unterricht begann in der Folge mit dem 7. Jahre. Die Jugend
lernte Lesen, Rechnen und Schreiben auf Wachstafeln, vaterländische
Lieder und Homers Dichtungen, die mit Begleitung der Kithara,
eines Saiteninstrumentes, vorgetragen wurden. Der Unterricht wurde
entweder von Hofmeistern (Pädagogen), denen die ganze Erziehung
aufgetragen war, im Hause oder von Lehrern in Privatschulen erteilt.
Neben dem Unterricht wurden in Gymnasien oder Turnhäusern die
verschiedenen Leibesübungen betrieben. Mit dem 18. Jahre trat die
Mündigkeit und ein zweijähriger Kriegsdienst ein, mit dem 20. Jahre
das Stimmrecht in der Volksversammlung. Der Mädchenunterricht
wurde ganz im Hause erteilt und blieb meist auf Handarbeiten und
die Erlernung des Hauswesens beschränkt (§. 30, 4).
Jeder Bürger mußte an dem Staatsleben regen Anteil nehmen.
Wer in gefahrvollen Zeiten von den Volksversammlungen fern blieb,
ging feines Bürgerrechtes verlustig.
Nachdem Solon seine Gesetze auf hölzernen Tafeln hatte eingraben
und auf der Burg hatte aufstellen lassen, ließ er feine Mitbürger
schwören, die erhaltenen Gesetze zehn Jahre lang beizubehalten. Er
verließ sodann seine Vaterstadt und begab sich auf Reifen nach Klein-