Full text: Größeres Lesebuch für Fortbildungsschulen in Stadt und Land

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Recht, die Zahlung der Wechselsumme und der ausgelegten Protestkosten, sowie die auf⸗ 
laufenden Zinsen der Wechselsumme von irgend einem seiner Vormänner (die als Giranten 
vor ihm stehen) oder vom Aussteller zu fordern. Die Wechselverjährung tritt nach Ab— 
lauf von drei Jahren, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet, ein, und der Wechsel 
hat dann nur noch die Giltigkeit einer gewöhnlichen Schuldverschreibung. 
Eine zweite Art Wechsel sind die sogenannten eigenen oder trockenen Wechsel, 
auch Sola-Wechsel genannt. (Siehe umstehendes Formular.) 
In diesem Wechsel verpflichtet sich der Aussteller, die Wechselsumme an dem be— 
stimmten Tage selbst dem Wechselinhaber zu zahlen. Es kommen sonach bei dieser 
Art Wechsel nur zwei Personen vor, denn Aussteller und Bezogener (Otto Steiger) 
sind ein und dieselbe Person. Ein solcher Wechsel ist eigentlich nichts als eine Schuld⸗ 
berschreibung, durch welche sich der Aussteller für den Fall, daß er nicht zahlen sollte, 
der größeren Strenge des Wechselrechtes unterwirft. 
Noch ist zu erwähnen, daß die Wechsel einer Stempelabgabe unterliegen, 
und zwar beträgt dieselbe laut Reichsgesetz vom 4. Juni 1879: 
von einer Summe von 200 Marl und weniger 10 Pfg, 
1200 bis 400 Mart?20 
2 2 2 400 2 * 600 39 2 
2 1 2 600 2 800 2 
2 2 800 1000 50 2 
und von jedem ferneren 1000 Mark der Summe 50 Pfg. mehr, dergestalt, daß jedes 
angefangene Tausend für voll gerechnet wird. Der Betrag der Stempelabgabe wird 
in Stempelmarken entrichtet, welche auf die Rückseite des Wechsels zu kleben sind. Das 
Aufkleben der Stempelmarken muß erfolgen, ehe ein Wechsel in Umlauf gesetzt wird. 
Die Stempelmarken werden auf der Rückseite und zwar am oberen schmalen Rande 
desselben aufgeklebt und der daneben befindliche Raum mit der Feder durchkreuzt, so 
daß über und neben der Marlke kein Giro oder sonstiger Vermerk mehr eingetragen 
werden kann. Wer die Marle aufklebt, muß in dieselbe die Anfangsbuchstaben seines 
Namens oder seiner Firma, sowie das Datum der Verwendung dieses in Ziffern) 
deutlich, ohne Durchstreichungen oder Radierungen eintragen. — Ist die Marlierung 
des Wechsels nicht in Ordnung, so werden alle Beteiligten mit dem fünfzigfachen Be— 
trage der betreffenden Stempelsteuer bestraft. — Wenn ein Wechsel verloren geht, muß 
der Verlierende den Bezogenen sofort benachrichtigen, damit derselbe dem unrecht— 
mäßigen Inhaber gegenüber nicht acceptiert oder zahlt. 
F. Anleitung für die Anfertigung von 
Briefaufschriften. 
Die Aufschrift (Adresse) muß den Bestimmungsort und den Empfänger 
(Adressaten) so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird (Proben 
1bis 3). Bei gewöhnlichen Briefen ꝛc. mit dem Vermerke „postlagernd“ darf statt 
rn des Empfängers eine Angabe in Buchstaben, Ziffern ꝛc. angewendet sein. 
(Probe 4. 
Bei Sendungen nach größeren Orten ist thunlichst die Wohnung des Em— 
pfüngers nach Straße, Hausnummer und Lage — ob eine oder zwei ꝛc. Treppen ꝛc. 
unten rechts, unmittelbar unter dem Namen des Bestimmungsorts, anzugeben 
Probe 1), bei Sendungen a derln außerdem der Postbezirk (O. N., 8S. W. u. s. w.) 
in welchem die Wohnung belegen ist (Probe 1). 
Ein alphabetisches Verzeichnis der Straßen und Plätze Berlins mit Angabe der 
Lage nach den Himmelsrichtungen hängt am Schalter einer jeden Postanstalt aus. 
Befindet sich an dem Bestimmungsorte keine Postanstalt, so muß 
zu dessen genauerer Bezeichnung diejenige Postanstalt, von welcher aus die Behändigung 
der Sendung an den Empfänger bewirkt wird, oder mindestens die nächste Stadt an— 
gegeben sein und ist der Postort zu unterstreichen (Probe 2).
	        
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