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81. Von der Ordnung.
Neben Fleiß und Ausdauer spielt in der Wirtschaft die
Ordnung eine hervorragende Rolle. „Ordnung ist das halbe
Leben,“ heißt es im Sprichwort. Ihr Fehlen kann die ange—
strengteste Arbeit eines gutbegabten Mannes zu einer für ihn
wirtschaftlich unfruchtbaren machen. Kalle.
82. Von Versicherungen.
Gegen die Unfälle, welche das Erworbene oder die Quelle
des Erwerbs treffen können, muß man sich in genügender Weise
sichern. Ein Brand zerstört oft in wenigen Stunden das ganze
im Laufe von Jahrzehnten mühsam angesammelte Vermögen. Mit
kleinen, leicht aufzubringenden Zahlungen an die Brandver—
sicherungskasse und an eine Mobiliar-Feuerversicherung
vermag man zu erzielen, daß bei einem Brandunglück so viel
Geld ausbezahlt wird, um abgebrannte Gebäude wieder aufbauen
und Mobilien, Futter- und andere Vorräte sich wieder anschaffen
zu können. Zu den Ausnahmen gehört leider heutzutage noch,
daß die Landwirte ihre Saaten gegen die Gefahr des Hagels
versichern, und die Viehversicherung ist noch in den ersten
Anfängen. Noch mehr Vorsicht ist denen geboten, die ihren Er—
werb lediglich aus ihrer Arbeit ziehen. Unfallversicherungen
und besondere Hilfskassen gewähren dem Ernährer Gelegenheit,
Vorsorge zu treffen für Zeiten der Erwerbsunfähigkeit durch
Krankheit und Gebrechen. Die Versicherung für den Todesfall
oder auf Zeit ist überall leicht möglich durch den Eintritt in eine
Lebensversicherungsgesellschaft.
Zum Teil nach Kalle.
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Das Leben in der Gemeinde.
83. Die Gemeinde.
Die Gemeinde ist eine Vereinigung von Staatsangehörigen,
welche auf einem abgegrenzten Raum beisammen wohnen. Der
zur Gemeinde gehörige Grund und Boden bildet die Gemeinde—
markung oder Gemeindeflur. Die Personen, aus welchen die
Gemeinde besteht, heißen die Gemeindeglieder. In der Ge—
meinde gibt es viele gemeinsame Angelegenheiten zu besorgen,
z. B. die Anlage und Unterhaltung von Straßen und öffentlichen
Bauten (wie Rathaus, Kirche, Schule, Spitäler, Waisenhäuser),
Wasserleitungen, Beleuchtungseinrichtungen u. s. w.,, ferner die
Verwaltung des gemeinsamen Vermögens. In der Regel besitzt