Full text: Vaterländisches Lesebuch für Fortbildungsschulen

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glieder, die im Wege der öffentlichen Armenpflege eine sortlaufende 
Unterstützung erhalten, müssen von den Gemeindeabgaben befreit werden. 
Außer den Abgaben können die selbständigen Mitglieder der Gemeinde auch 
zur Leistung von Diensten (Hand- oder Spanndiensten) verpflichtet werden. 
Die Gemeindeversammlung oder Gemeindevertretung hat hierüber zu be— 
schließen. Dieser Beschluß unterliegt der Genehmigung des Kreisausschusses, 
wenn eine Umwandlung in Geld nicht für den einzelnen Fall, sondern allge— 
mein beschlossen wird. Die Gespanndienste sind ausschließlich von den Ge— 
spann haltenden Grundbesitzern nach dem Verhältnis der Anzahl der Zug— 
tiere zu leisten, die Handdienste dagegen von sämtlichen Abgabepflichtigen, 
soweit nach dem Gesetz nicht eine Befreiung eintritt. Die Geistlichen und 
Volksschullehrer bleiben von solchen Diensten befreit. Ebenso können diese 
Beamten nicht zu den direkten persönlichen Gemeindeabgaben herangezogen 
werden. Die seit dem 1. April 1909 angestellten Volksschullehrer müssen 
Kommunalabgaben zahlen. Jeder selbständige Gemeindeangehörige besitzt 
das Gemeinderecht. Er kann an dem Stimmrecht in der Gemeindeversamm— 
lung und in den Gemeindewahlen teilnehmen. Ebenso kann er unbesoldete 
Aemter in der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde bekleiden. Das 
Gemeinderecht steht jedem selbständigen Gemeindeangehörigen zu, welcher 
1. Angehöriger des Deutschen Reiches ist, 
2. die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, 
z. seit einem Jahre in dem Gemeindebezirk seinen Wohnsitz hat, 
4. keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln bezieht, 
z. die auf ihn entfallenden Gemeindeabgaben bezahlt hat, 
ß. entweder einen Wohnsitz in dem Gemeindebezirk besitzt oder von seinem 
im Gemeindebezirk gelegenen Grundbesitz einen Jahresbeitrag von min— 
destens 3 Mark an Grund- und Gebäudesteuern entrichtet oder zur 
Staatseinkommensteuer veranlagt ist, oder zu den Gemeindeabgaben 
nach einem Jahreseinkommen von mehr als 600 Mark herangezogen wird. 
Als selbständig gilt jeder in der Gemeinde, der das 21. Lebensjahr 
vollendet und einen eigenen Hausstand hat. 
Das Stimmrecht steht jedem selbständigen Mitgliede der Gemeinde zu. 
Mindestens zwei Drittel sämtlicher Stimmen müssen auf die Gemeindeglieder 
fallen, die einen Grundbesitz in der Gemeinde haben. Wenn die Anzahl der 
nicht angesessenen Glieder den dritten Teil der Stimmen übersteigt, so haben 
sie ihr Stimmrecht durch eine Anzahl von Abgeordneten auszuüben, die sie 
aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren wählen. 
Die Besitzer, welche von ihrem Grundeigentum mit einem Jahres— 
beitrag von 2049 Mark an Grund- und Gebäudesteuern veranlagt sind, haben 
zwei, diejenigen Besitzer, die 50—99 Mark zahlen, drei, und diejenigen, die 
mit 100 Mark oder mehr veranlagt sind, haben ein Anrecht auf vier Stimmen. 
Gewerbetreibenden der dritten Gewerbesteuerklasse sind zwei Stimmen, der 
zweiten Gewerbesteuerklasse drei Stimmen, der ersten Gewerbesteuerklasse je 
vier Stimmen zu gewähren. 
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