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MDie vollständige Beseitigung überragender Zweige von
Obst- und Waldbäumen für den ganzen Luftraum kaum verlangt werden,
wenn das benachbarte Grundstück ein Hofraum ist, wenn die Zweige über
ein Gebäude hereintragen, den Bestand oder die Benützung eines Gebäu⸗
des beeinträchtigen, die beabsichtigte Aufführung eines Gebäudes erschweren
oder unmöglich machen.
3) In andern Fällen kann nur eine terbweise Entfernung
überragender Zweige verlangt werden. Bei sämtlichen Bäumen an öffent⸗
lichen Wegen, Dämmen und Böschungen müssen überragende Zweige nur
bis auf 2 Meter Höhe, vom Boden bis zu den untersten Zweigen gemessen,
entfernt werden. Bei Obstbäumen, die nicht an öffentlichen Wegen stehen,
kann die Beseitigung überhangender Zweige bis zu 2,5 Meter Höhe ver—
langt werden.
M Die gänzliche oder teilweise Entfernung überragender Zweige von
Obstbäumen muß nur in der Zeitvom 1. Oktoberbis31. März
ausgeführt werden. Reicht dieser Zeitraum nicht hin, so kann der Baum⸗
besitzer diese Arbeit auf 2 oder 3 Jahre verteilen. Nur ausnahmsweise,
z. B. bei Errichtung eines neuen Gebäudes, kann sofor ti ge Entfernung
der überragenden Zweige gefordert werden.
5) Wurzeln, die aus dem Nachbargut in ein Grundstück eingedrun—
gen sind, darf der Eigentümer des letzteren ohne vorherige Benachrichtigung
des Nachbarn und ohne gerichtliche Klage jederzeit selbst entfernen und
ohne Entschädigungspflicht für sich behalten.
6) Die Beseitigung überragender Zweige und Wurzeln von Ostbãu⸗
men kann nicht verlangt werden:
a. wenn die Obstbäume auf öffentlichen Plätzen und Anlagen stehen
und beim Inkrafttreten des landw. Nachbarrechtsgesetzes, am 1. Januar
1894 bereits vorhanden waren;
b. wenn das Nachbargrundstück ebenfalls ein Baumgut ist;
e. wenn Zweige und Wurzeln auf eine ständige Heide, Weide, Sdung
oder auf Grundstücke übergreifen, die weder landwirtschaftlich benützt sind,
noch gewerblichen, öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
Tritt jedoch später eine der genannten Benützungsarten oder einer
der Fälle unter 2 ein, oder handelt es sich um die Erstellung eines Hoch—
baues, einer Wasserleitung, eines Weges, einer elektrischen Leitung, einer
Kiesgrube, eines Steinbruchs, eines Grabens und dergleichen, so dürfen
Zweige und Wurzeln, so weit nötig, entfernt werden.
7. Ferner müssen überragende Zweige eines Nadelwaldes am
westlichen Trauf n ich t entfernt werden, wenn der Wald am 1. Januar
1894 bereits bestand und durch Beseitigung der Äste der Fortbestand der
Bäume und damit der Schutz des hinterliegenden Waldes gefährdet würde.