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Eilfällen mit dem Landtagsausschusse ein Notgesetz ver—
einbart werden. Bei allen andern Gesetzen, insbesfondere im
Landespolizeiwesen, ist Gutachten und Rat der Landesver—
sammlung ausreichend, aber auch erforderlich. Es genügt sogar
zwischen den Landtagen die Anhörung des Landtagsausschusses
mit der alleinigen Einschränkung, daß eine allgemeine Polizei—
ordnung von der Landesversammlung selbst zu begutachten ist.
Damit jedermann erkennen kann, ob die Landesregierung
ein verfassungsmäßig zustande gekommenes Gesetz erlassen will
oder ob es sich z. B. nür um eine Bekanntmachung handelt, ist
vorgeschrieben, daß die Gesetze in den Eingangsworten ausdrücklich
die Tatsache der erfolgten Zustimmung oder des vorher gehörten
Gutachtens und Rats der Landesversammlung oder ihres Aus—
schusses erwähnen sollen. Die Verkündigung der Gesetze ge—
schieht durch den Landesfürsten mit dessen eigenhändiger Ünter—
schrift und Siegel unter Gegenzeichnung eines stimmführenden
Mitglieds des Staatsministeriums. Das Gesetz tritt, wenn nichts
anderes ausdrücklich bestimmt ist, mit Ablauf des nächsten Tages
in Kraft, nachdem in den „Braunschweigischen Anzeigen“ bekannt
gemacht ist, es sei in der „Gesetz und Verordnungs-Sammlung“
das betreffende, den Gesetzeswortlaut enthaltene Stück zur Aus—
gabe gelangt.
Die jetzt übliche Form der Gesetze ist folgende:
Gesetz- und Verordnungs-Sammlung Nr. ...
Braunschweig, den ..... (Ausgabetag).
Gesetz, betreffend..... (UÜberschrift des Gesetzes)
Braunschweig, den .... Ort und Tag der Vollziehung des Gesetzes).
Von Gottes Gnaden, Wir, Johann Albrecht, Herzog zu
Mecklenburg usw, Regent des Herzogtums Braunschweig,
erlassen mit Zustimmung der Landesversammlung lsoder: mit
Zustimmung des — von der Landesversammlung mit Vollmacht
versehenen — Ausschusses der Landesversammlung] das nach—
stehende Gesetz:
olt der Worllaudj
Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu richten.
Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten Herzoglichen
Geheim-Kanzlei-Siegels.
Braunschweig, den .. .. Ort und Tag der Vollziehung des Gesetzes).
Johann Albrecht,
GSiegel) 5.3. M
Gegenzeichnung des Ministers.)
Bei den Gesetzen, die nur die gutachtliche Äußerung der
Landesversammlung erfordern, wird hinter „erlassen“ gesagt:
„nach angehörtem Rate und Gutachten der Landesversammlung“.