277 
Eilfällen mit dem Landtagsausschusse ein Notgesetz ver— 
einbart werden. Bei allen andern Gesetzen, insbesfondere im 
Landespolizeiwesen, ist Gutachten und Rat der Landesver— 
sammlung ausreichend, aber auch erforderlich. Es genügt sogar 
zwischen den Landtagen die Anhörung des Landtagsausschusses 
mit der alleinigen Einschränkung, daß eine allgemeine Polizei— 
ordnung von der Landesversammlung selbst zu begutachten ist. 
Damit jedermann erkennen kann, ob die Landesregierung 
ein verfassungsmäßig zustande gekommenes Gesetz erlassen will 
oder ob es sich z. B. nür um eine Bekanntmachung handelt, ist 
vorgeschrieben, daß die Gesetze in den Eingangsworten ausdrücklich 
die Tatsache der erfolgten Zustimmung oder des vorher gehörten 
Gutachtens und Rats der Landesversammlung oder ihres Aus— 
schusses erwähnen sollen. Die Verkündigung der Gesetze ge— 
schieht durch den Landesfürsten mit dessen eigenhändiger Ünter— 
schrift und Siegel unter Gegenzeichnung eines stimmführenden 
Mitglieds des Staatsministeriums. Das Gesetz tritt, wenn nichts 
anderes ausdrücklich bestimmt ist, mit Ablauf des nächsten Tages 
in Kraft, nachdem in den „Braunschweigischen Anzeigen“ bekannt 
gemacht ist, es sei in der „Gesetz und Verordnungs-Sammlung“ 
das betreffende, den Gesetzeswortlaut enthaltene Stück zur Aus— 
gabe gelangt. 
Die jetzt übliche Form der Gesetze ist folgende: 
Gesetz- und Verordnungs-Sammlung Nr. ... 
Braunschweig, den ..... (Ausgabetag). 
Gesetz, betreffend..... (UÜberschrift des Gesetzes) 
Braunschweig, den .... Ort und Tag der Vollziehung des Gesetzes). 
Von Gottes Gnaden, Wir, Johann Albrecht, Herzog zu 
Mecklenburg usw, Regent des Herzogtums Braunschweig, 
erlassen mit Zustimmung der Landesversammlung lsoder: mit 
Zustimmung des — von der Landesversammlung mit Vollmacht 
versehenen — Ausschusses der Landesversammlung] das nach— 
stehende Gesetz: 
olt der Worllaudj 
Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu richten. 
Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten Herzoglichen 
Geheim-Kanzlei-Siegels. 
Braunschweig, den .. .. Ort und Tag der Vollziehung des Gesetzes). 
Johann Albrecht, 
GSiegel) 5.3. M 
Gegenzeichnung des Ministers.) 
Bei den Gesetzen, die nur die gutachtliche Äußerung der 
Landesversammlung erfordern, wird hinter „erlassen“ gesagt: 
„nach angehörtem Rate und Gutachten der Landesversammlung“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.