Full text: Kleineres Lesebuch für Fortbildungsschulen in Stadt und Land

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an Lack hergestellten Siegelabdrücken sicher verschlossen sein (Proben 
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Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder der— 
gleichen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung 
ihrer Lage während der Beförderung nicht stattfinden kann. 
Jeder Paketsendung 8 eine Begleitadresse (Post-Paketadresse) in der 
von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein. Formulare zu Post— 
Paketadressen können bei allen Postanstalten bezogen werden. 
Wegen Ausfüllung des Formulars sind die auf demselben vorgedruckten „Be— 
merkungen über den Gebrauch der Post-Paketadressen“ zu beachten. 
Zu einer Begleitadresse können zwar mehrere (bis 3) Pakete gehören, jedoch nicht 
zug leich Pakete mit und solche ohne Wertangabe. Zu jedem mit Nachnahme belasteten 
Pakete muß jedoch eine besondere Post⸗Paketadresse vorhanden sein. 
Die Bezeichnung (Aufschrift) eines Pakets muß in großer deutlicher Schrift 
die wesentlichen Angaben der Begleitadresse enthalten, so daß nötigenfalls das Paket 
uch ohne die Begleuadresse bestellt werden kann. Zu der Bezeichnung eines Pakets 
gehoͤrt auch, daß auf demselben im Falle der Franklerung der Vermerk „frei“ ꝛc. im 
Falle der Entnahme von Nachnahme der Vermerk „Nachnahme von..unter An⸗ 
abe des Betrages und im Falle des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk „durch 
en 2c. deutlich angegeben wird. Die Aufschrift muß haltbar sein. Dieselbe muß 
thunlichst unmittelbar auf der Verpackung angebracht werden. Ist solches nicht möglich, 
so sind Fahnen von Pappe, Pergamentpäpier, Holz u. . w. zu benutzen. Wenn die 
Aufschrift nicht auf die Sendung selbst, sondern ein Stück Papier geschrieben wird, 
so muͤß dieses der ganzen Fläche nach aufgeklebt werden. 
Wenn der Wert einer Sendung angegeben werden soll, so muß der⸗ 
selbe bei Briefen auf der Aufschrift und bei anderen Sendungen sowohl auf der Begleit— 
adresse, als auf dem dazu gehörigen Pakete in der Aufschrift ersichtlich gemacht werden. 
Die Angabe des Werts einer Sendung hat in der Reichswährung zu ersolgen. 
Der angegebene Betrag soll den gemeinen Wert der Sendung nicht übersteigen. 
Der eeenen einer jeden Postsendung muß darauf berechnet sein, daß ohne 
Beschädigung oder Eröffnung derselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. 
Pakele mit Wertangabe müssen mittelst Siegellacks mit Abdruck eines ordent— 
lichen Peischafts verschlossen sein. Bei Paketen ohne Wertangabe kann von einem 
Verschluß mittelst Siegel oder Blei abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Ver— 
oder durch die Unteilbarkeit des lus selbst die Sendung hinreichend gesichert 
erscheint. 
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