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1. Verordnung über die zu bildende Repräsentation des
Volks, vom 22. Mai 1815.
§ 1. (Es soll eine Repräsentation des Volks gebildet werden.
§2. Zu diesem Zwecke sind: a) die provinzialstände da, wo sie
mit mehr oder minder Wirksamkeit noch vorhanden sind, herzustellen
unö dem Bedürfnisse der Zeit gemäß einzurichten; b) wo gegenwärtig
keine provinzialstände vorhanden, sind sie anzuordnen.
§ 3. Rus den provinzialständen wird die Versammlung der Landes¬
repräsentanten gewählt, die in Berlin ihren Sitz haben soll.
§ 4. Die Wirksamkeit der Landesrepräsentanten erstreckt sich auf
die Beratung über alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche die persön¬
lichen und (Eigentumsrechte der Staatsbürger, mit Einschluß der Besteue¬
rung, betreffen.
§ 5. (Es ist ohne Zeitverlust eine Kommission in Berlin niederzu¬
setzen, die aus einsichtsvollen Staatsbeamten und (Eingesessenen der Pro¬
vinzen bestehen soll.
§ 6. Diese Kommission soll sich beschäftigen: a) mit der Organisa¬
tion der Provinzialstände,- b) mit der Organisation der Landesreprä¬
sentanten,- c) mit der Ausarbeitung einer Verfassungsurkunde nach den
aufgestellten Grundsätzen.
§ 7. Sie soll am 1. September dieses Jahres zusammentreten.
2. Deutsche Bundesafte vom 8. Zum 1815?)
Art. 1. Die souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlands mit
(Einschluß Ihrer Majestäten des Kaisers von Oestreich und der Könige
von Preußen, von Dänemark und der Niederlande, und zwar der Kaiser
von Oestreich und der König von Preußen beide für ihre gesamten vor¬
mals zum Deutschen Reich gehörigen Besitzungen, der König von Däne¬
mark für Holstein, der König der Niederlande für das Großherzogtum
Luxemburg, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der
Deutsche Bund heißen soll.
2- Der Zweck desselben ist: (Erhaltung der äußeren und inneren
Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit
der einzelnen deutschen Staaten.
flrt4^Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundes-'
BerIinI850tiSm2ff unö Aktenstücke zur deutschen Verfassungsgeschichte,
(Quellenfammlung I, 14. Cambecf: 1815-1861 t