Full text: [Schuljahr 7, [Schülerband]] (Schuljahr 7, [Schülerband])

— 227 — 
btflflen und schändlichsten Personen wurden oft unter die Frei- 
schöppen aufgenommen. Daher erhoben sich von allen Seiten 
Klagen über den argen Mißbrauch der Gerichte. Vergebens 
bemüheten sich mehre Kaiser, denselben abzustellen. Die Kla- 
gen wurden noch lauter, als ue ihre Gewalt nach und nach 
über das ganze Reich ausdehnten und auch solche Sachen und 
Personen vor ihre Stühle zogen, über die ihnen gar kein Recht 
zustand. Mehre Fürsten, Ritter und Städte schlössen deshalb 
förmliche Bündnisse gegen sie. Erst die Einführung einer 
besseren Rechtspflege im sechzehnten Jahrhundert und die festere 
Begründung der Landeshoheit der Fürsten beschränkten den 
furchtbaren Wirkungskreis dieser Gerichte und ließen sie endlich, 
a:s nicht mehr angemessen der vorgeschrittenen Bildung der 
Z'it, völlig untergehen. 
Besonders gewann die deutsche Rechtspflege durch die Ein- 
sührung des römischen Rechts. In diesem fand man 
bie Auflösung und Entscheidung aller verwickelten Rechtfälle, 
auf welche die bisherigen, auf das alte, weit einfachere Volks- 
leben sich beziehenden vaterländischen Gesetze unmöglich hatten 
Rücksicht nehmen können. Aus allen Staaten eilten seitdem 
lernbegierige Jünglinge nach Italien, um sich mit dem neuen 
Rechte bekannt zu machen. Auf der Hochschule zu Bologna, 
wo vorzüglich das römische Recht gelehrt wurde, fanden sich 
Tausende von Jünglingen aus allen Staaten ein, wie früher 
bemerkt wurde. Dieses Studium des römischen Rechts half dem 
Bürgerstande mächtig empor. Durch dieses entriß er der Geist- 
lichkeit den alleinigen Besitz gelehrter Kenntnisse. Der Adel, 
dvr es seiner würdiger hielt, sich in den Waffen zu üben, als 
sich mit der mühsamen Erlernung eines fremden Rechtes zu be- 
schäftigen, zog sich seitdem mehr und mehr von der richterlichen 
Beschäftigung zurück uud überließ zuletzt die ganze Gerichtsver- 
waltung dem Bürgerstande. 
15*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.