Object: Württembergisches Realienbuch

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eisenbahnnetz zu vereinigen, scheiterte an dem Widerspruch der Mittelstaaten. 
Die heimische Industrie und Landwirtschaft wurde durch Schutzzölle, welche 
am 1. Januar 1880 in Kraft traten, gegen die übergroße Einfuhr vom 
Ausland geschützt. 
Ein großes Verdienst erwarben sich Kaiser Wilhelm und sein Kanzler 
um die Verbesserung der Lage des Arbeiterstandes durch die soziale Ge¬ 
setzgebung. Mit dem Aufblühen der Industrie hatte sich im Deutschen 
Reich der Gegensatz zwischen reich und arm immer mehr gesteigert; auch 
hatte im Arbeiterstand eine tiefgehende Unzufriedenheit um sich gegriffen. 
Trotz bitterer Erfahrungen legte der Kaiser 1881 in einer Botschaft dem 
Reichstag seine Wünsche für das Wohl der arbeitenden Klassen vor und 
gab der Hoffnung Ausdruck, auf dem Wege der Gesetzgebung „dem Vater¬ 
lande neue und dauernde Bürgschaften seines inneren Friedens und den 
Hilfsbedürftigen größere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf 
den sie Anspruch haben, zu hinterlassen." So kamen drei Gesetze zustande, 
welche jedem Arbeiter, der durch Krankheit, Unfall oder hohes Alter arbeits¬ 
unfähig geworden ist, eine Unterstützung zusichern, die ihn vor dem äußersten 
Elend schützt. 
a) Das Krankenversicherungsgesetz (1883). Arbeiter in Bergwerken, 
Salinen, Hüttenwerken, Fabriken, iin Handwerk, in der Land- und Forstwirtschaft 
müssen Mitglieder einer Krankenkasse sein, sofern ihr Jahreseinkommen 2000 Mark 
nicht übersteigt (zwei Drittel der Beiträge sind vom Arbeiter, ein Drittel vom 
Arbeitgeber zu bezahlen). Die Krankenkassen gewähren den Versicherten im Falle einer 
Erkrankung vom vierten Tage an freie ärztliche Behandlung und die Fortreichung 
der Hälfte des Lohnes bis zur Dauer von 26 Wochen. Stirbt der Kranke, so erhält 
die Familie ein Sterbegeld, das den zwanzigsachen Betrag des ortsüblichen Tage¬ 
lohns beträgt. 
b) Das Unfallversicherungsgesetz (1884, 1900). Vom vollendeten 
16. Lebensjahre an sind vcrsichernngspflichtig alle im Gewerbe, in Land- und Forst¬ 
wirtschaft, in Baugeschästen, in Fuhrwerksbetrieben, in Berg- und Hüttenwerken, 
bei der Telegraphen- und Eisenbahnverwaltung beschäftigten Arbeiter. Die Kosten 
der Versicherung werden allein von den Arbeitgebern aufgebracht, die in sogenannten 
Berufsgenossenschaften vereinigt sind. In: Falle einer unverschuldeten Verletzung 
übernimmt die Unfallversicherung die Kosten des Heilverfahrens von der 14. Woche 
an. (Für die ersten 13 Wochen tritt die Krankenkasse ein.) Zugleich erhält der 
Verletzte von der 14. Woche an eine Unfallrente, die bei völliger Erwerbsunfähigkeit 
fts des jährlichen Arbeitsverdienstes beträgt. Auf Grund des jährlichen Verdienstes 
(300facher Tagelohn) werden den Hinterbliebenen vom Todestage an Renten aus¬ 
bezahlt, welche für Witwe und Kinder bis zu 60°/o betragen können. 
c) Das Gesetz über die Invaliden- und Altersversicherung, noch 
unter Kaiser Wilhelm 1. vorbereitet, trat am 1. Januar 1891 in Kraft. Versicherungs- 
pslichtig sind alle Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und um Lohn 
arbeiten in Industrie und Handel, in Bau- und Gewerbebetrieben, Land- und Forst¬ 
wirtschaft, im Hauswesen, im Staats-, Gemeinde-, Kirchen- und Schuldienst. Der 
Realienbuch, große Ausgabe. 10
	        
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