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alterliche Berlin seinen Wohlstand. In zweiter Reihe standen der Ge¬
treidehandel und der Holzhandel.
Von großer Bedeutung für den Aufschwung schon im 13. Jahr¬
hundert war auch das Niederlagsrecht, das die Markgrafen der Spree¬
stadt verliehen hatten. Dieses zwang die Kaufleute, die mit ihren
Waren Berlin berührten, zum Niederlegen und Umladen derselben,
wofür Berlin natürlich die festgesetzten Zölle erhob. Durch diese Zwangs¬
maßregel wurde Berlins rasches Emporkommen bei der günstigen geo¬
graphischen Lage der Stadt naturgemäß ungemein gefördert.
Alt-Berlin war also eine Kaufmannsstadt, und die Kaufmanns¬
gilde, zu der auch die Zöllner Kaufleute gehörten, war die herrschende
in der Gemeinde. Die älteste Stadtverfassung war durchaus aristo¬
kratisch. Der Rat bestand in Berlin aus zwölf Mitgliedern, in Kölln
vermutlich aus sechs. Die Ratmannen wählten aus ihrer Mitte die
Bürgermeister, in Berlin zwei, in Kölln einen. Am Jahresschlüsse
wählten die Ratmannen, die ausschließlich aus der Kaufmannsgilde
hervorgingen, zwölf Nachfolger. Die früheren Ratspersonen wurden
aber bei wichtigen Geschäften zur Beschlußfassung herangezogen. So
blieb die Stadtverwaltung beständig in den Händen weniger Familien,
ja meist derselben Bürger. Die Geschäfte der Gemeindeverwaltung führte
der Stadtschreiber, der das Kassenwesen und die Kämmerei verwaltete,
und dem die Erhebung des Schosses oblag. Neben den Kaufleuten,
die den ersten Stand der Stadt darstellten, nahmen die Innungen
nur eine untergeordnete Stellung ein. Die bevorzugten „Viergewerke"
waren in Berlin die Innungen der Bäcker, der Schuhmacher, der Tuch¬
macher und der Knochenhauer. Ein Einspruchsrecht gegen Beschlüsse
des Rates stand diesen Innungen nicht zu, noch weniger natürlich den
sonstigen Bürgern und Handwerkern, die in der Stadt wohnten und
den dritten Stand bildeten.
Die Alleinherrschaft der Kaufmannsgilde im Rat erklärt sich dar¬
aus, daß deren Mitglieder im ausschließlichen Besitz der städtischen
Feldmark waren. Handel war die Haupterwerbsquelle der alten Ber¬
liner Patrizier; die Bebauung der Feldmark, die nach dem alten
System der Dreifelderwirtschaft erfolgte, stand erst an zweiter Stelle.
Der Rat erfreute sich dem Landesherrn gegenüber bereits früh
einer weitgehenden Selbständigkeit. Ihm stand von Anfang an die
Markt- und Gewerbepolizei zu, mithin die Aufsicht über Handel und
Gewerbe, über Maß und Gewicht, sowie über die Bewirtschaftung der