Feldmark. Ein sehr wichtiges landesherrliches Recht, die Erhebung der
Zölle, nahm die Stadt schon im 13. Jahrhundert in Pacht; ebenso er¬
warb sie frühzeitig auch das Recht, die Marktabgaben und den Holz-
und Schiffszoll in Köpenick zu erheben. Die vornehmsten Rechte, die
dem Landesherrn verblieben, waren das Huldigungsrecht, das die Bürger
später bei jedem Regierungsantritt zur Erweiterung der städtischen Pri¬
vilegien ausnutzten, die Gerichtsgewalt, die der Schultheiß im Namen
des Markgrafen ausübte, und das Recht, die Heeresfolge zu fordern.
In Berlin scheint jede Hofstelle dem Markgrafen einen Mann gestellt
zu haben. Auch die Anlage der städtischen Ringmauer war ein landes¬
herrliches Recht. Der Markgraf überließ aber gewöhnlich, und so auch
in Berlin, der Stadt die Errichtung ihrer Schutzwehr, womit sie zu¬
gleich die Verpflichtung übernahm, diese dauernd instand zu halten.
Die landesherrliche Gerichtsgewalt schränkte die Freiheit der Stadt
nur in geringem Maße ein. Die sieben Schöffen, die unter dem Vor¬
sitz des Schultheißen das Urteil sprachen, wählte nämlich der Rat aus
seiner Mitte, und das Stadlregiment hatte dadurch auch auf die Rechts¬
pflege einen bestimmenden Einfluß. Für Berlin und Kölln bestand ein
gemeinsames Gericht; vier Schöffen wurden dem Berliner Rat, drei
dem Köllner entnommen. Die Rechtspflege gestaltete sich für den Landes¬
herrn zu einer ergiebigen Einnahmequelle, da er als Gerichtsherr zwei
Drittel der Strafgelder erhielt, während das letzte Drittel in die Tasche
des Schultheißen floß. — Vom Jahre 1391 an erhielt der Rat von
Berlin sogar das Schultheißenamt und die Gerichtsgewalt vom Mark¬
grafen zu Lehen. Der Rat ernannte nunmehr den Richter selbst und
war Herr über Leben und Tod der Bewohner der Stadt. Reben dem
Schulzenamt bestand das eines markgräflichen Vogtes in Berlin, der
die zur Vogtei gehörigen landesherrlichen Güter in der Umgebung
Berlins verwaltete und seinen Wohnsitz in dem markgräflichen Schlosse,
dem „Hohen Hause", in der Klostergasse hatte. Hier nahm auch der
Markgraf bei gelegentlichen Besuchen in der Stadt seinen Aufenthalt,
und der Rat mußte ihm daher jederzeit die Tore der Stadt öffnen.
Die obrigkeitliche Gewalt des Vogtes war auf die Dienstleute, Kriegs-
knechte und Beamten des Landesfürsten, die in der Stadt wohnten,
beschränkt. Zu diesen gehörten auch die Angestellten der Mühlen und
der Münze. Die markgräflichen Mühlen am Mühlendamm sind eine
der ältesten Anlagen; sie bestanden nachweislich schon in der Mitte
des 13. Jahrhunderts. Da außer Berlin und Kölln noch 32 Dörfer