Full text: Staat und Verwaltung in der römischen Kaiserzeit (H. 13)

Der Schutz Italiens. Die Verwaltung der Provinzen 19 
und puteoli nach Rom hatten, baten, man möge ihnen eine Art Schuhgelö 
zuweisen, verfügte vespasian, daß sie ohne Schuhe liefen, und dies tun sie 
seitdem" (Sueton 8). 
Stiftung von sttina (Catium)1. 
„Dem T. helvius Basila, dem ädilen, Prätoren, Prokonsul, Kaiserlichen 
Statthalter, der den Htinaten 400000 Sesterze vermachte, aus deren Zinsen 
den Kindern (Betreibe, und, wenn sie erwachsen wären, je 1000 Sesterze 
gegeben werben sollten, hat seine Tochter procula biesen Stein gesetzt." 
Die Kinderfürsorge Traians. 
„Etwas weniger als 5000 freigeborene Kinder hat unseres Kaisers 
Traian Freigebigkeit ausfindig gemacht: als Reserve für die Kriege, als 
Zierde des Friedens werden sie nun auf Staatskosten unterhalten. ITTit ihnen 
sollen sich die Lager, aus ihnen die Stadtbezirke füllen; aus ihnen Kinder 
hervorgehen, die der Unterstützung nicht mehr bebüx\en“ (Plinius,Lobrede28). 
ctus der veleiatischen und Baebianischen Tafel: „Unter dem 
Konsulate des Kaisers Nerva Traianus stugujtus Germaniens und des 
0). Hrtkuleius paetus (101 n. (Ihr.) haben die unten verzeichneten gemäß 
der Vorschrift des besten und größten Kaisers ihre Güter dafür verbürgt, 
daß sie für die ihnen darauf aus ber Kaiserlichen Kasse geliehenen Hypo¬ 
theken einen halbjährigen Zins von 2%% zahlen unb baß burch seine Milbe 
bie Knaben unb Tsläbchen folgenbe Unterftützungsgelber erhielten: 
245 Knaben sollen je 16 Sesterze monatlich erhalten 
35 Mädchen „ „ 12 „ ,, „ 
1 unehelicher Knabe je 12 Sesterze monatlich 
1 uneheliches Mädchen „ 10 „ „ 
(E. üolumnius TTIemor unb üolumnia ctlce gaben burch ihren Frei¬ 
gelassenen Diabumenus an: ein Grnnbstück und einen bewaldeten Hügel auf 
dem üeleifchen Bezirk ,stmbitrebius‘, neben den flngrenzern ITT. ITTommeius 
persicus, Satrius Severus und dem Gemeindeland. (Er bekommt eine Hypo¬ 
thek von 8692 Sesterzen und verbürgt dafür die oben bezeichneten Grund¬ 
stücke." 
VII. Die Verwaltung der Provinzen. 
\. Die Stellung der Statthalter. 
„Die Statthalter der Kaiserlichen Provinzen werden vom Kaiser ge¬ 
wählt und als seine Statthalter proprätorischen Rechts bezeichnet, auch 
wenn sie Konsuln gewesen sind." „Sie können mehr als ein jähr im stmte 
1 Aus Augusteischer Zeit; in der Sammlung lat. Inschriften X 5056.
	        
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