fullscreen: Vaterländische Geschichte

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3. Völlig verändert wurde, wie wir wissen, während der be¬ 
wegten Kriegszeit die schon durch Friedrich Wilhelm I. und FriedrichII. 
gemilderte Lage des Bauernstandes. Das nutzbare Eigentum 
der Landbevölkerung wurde in freies Eigentum umgewandelt und 
von den herkömmlichen Lasten und Diensten befreit. Was in Frank¬ 
reich der furchtbare Volksaufstand herbeiführte, das geschah bei uns 
auf friedlichem Wege: alle Bürger wurden vor dem Gesetze gleich, 
also in jeder Hinsicht gleichberechtigt. Der Anstoß dazu ging in der 
Zeit der höchsten Not vom hohenzollernschen Königsthrone aus. 
Daß sich der ländliche Grundbesitz zum größten Teile nicht als 
volles Eigentum in den Händen seiner Bebauer und Besitzer 
befand, war eine Folge des Lehnswesens. Den Pflichten der 
Bauern standen die Rechte der Gutsherren gegenüber; sie mußten 
in einem Rechtsstaate Berücksichtigung finden. Die grundherrlichen 
Rechte freilich konnten ohne Entschädigung aufgehoben werden; da¬ 
gegen mußte für die daraus entspringenden Abgaben und Leistungen 
eine Vergütung eintreten, d. h. die eigentlichen Grundlasten mußten 
durch eme Entschädigung „abgelöst" werden. Die Ablösung wurde 
m der ersten und zweiten Hälfte unseres Jahrhunderts in allen 
deutschen Staaten planmäßig durchgeführt. Am meisten zurück¬ 
geblieben ist Mecklenburg. An die preußische Gesetzgebung (Stein- 
Hardenbergsche Gesetzgebung; Ablösnugs- und Rentenbankgesetz von 
1850) lehnte sich die anderer Länder an. — Das Ablösungs¬ 
verfahren wurde auf Antrag der Berechtigten oder Verpflichteten 
eingeleitet. Der Bauer befreite sich gern von den schon lange mit 
Mißbehagen getragenen Lasten. Die Entschädigung erfolgte durch Er¬ 
legung des zwanzigfachen (in anderen Ländern 10—25fachen) Betraas 
des jährlichen Reinertrags. Zur Erleichterung der Ablösung wurden 
Rentenbanken errichtet. Der Berechtigte (Gutsbesitzer) erhält 
Rentenbriefe in Höhe des zu zahlenden Betrags und zu dem orts¬ 
üblichen Zinsfüße. Der Verpflichtete (Bauer) hat bis zur Tilgung 
der schuld, also einige Jahrzehnte hindurch, die Zinsrente („Zehnt¬ 
gelder") an die Bank zu entrichten. Diese Rente wird wie die 
Staatssteuer erhoben. 
Durch Einführung der Gewerbefreiheit war der Zunft¬ 
zwang aufgehoben worden. Die Betreibung eines Handwerks stand 
jedermann frei, sobald er sich durch Verschaffung eines Gewerbescheins 
das Recht dazu erworben hatte. Mit dem aufblühenden Fabrik¬ 
wesen hob sich die deutsche Industrie mehr und mehr. 
Hohmann, Vaterländische Geschichte. 15
	        
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