Full text: [Abteilung 6 = Für Unter-Sekunda, [Schülerband]] (Abteilung 6 = Für Unter-Sekunda, [Schülerband])

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\25. Der Kölner Dom. (Gotischer Baustil.) 
auf Fürstenversammlungen. Der G a u g r a f hielt alle 6 Wochen Ge¬ 
richt oder ein echtes Ding inmitten von 7 Schöffen, die das Urteil 
finden oder schöpfen halfen, während die versammelte Gemeinde Bei¬ 
fall oder Abneigung durch Zurufe oder Murren kund gab. Unwichtigere 
Streitsachen wurden in einem gebotenen Ding ohne Zuziehung der 
Gemeinde oder durch Schultheißen in den Gemeinden erledigt. 
Je selbständiger die Fürsten, Herren und Städte wurden, desto 
mehr rissen sie auch die Gerichtsbarkeit an sich. Sie ließen sie 
meist durch Vögte ausüben. Diese sprachen Recht nach Herkommen und 
Gutdünken. Bei Klagen gegen die eigenen Herren hatten die Leute selten 
auf einen gerechten Spruch zu hoffen. Eine Berufung an ein höheres 
Gericht gab es bei den härtesten Urteilen nicht. Die Strafen waren 
meist hart, ja grausam. Die Missethäter wurden an Galgen gehängt,' 
verbrannt, enthauptet, gerädert, von Pferden zerrissen, oder an Händen, 
Nasen, Ohren und Füßen verstümmelt, je nachdem ein Glied gesündigt 
hatte. Entehrend war das Hundetragen, das Stricktragen um den bloßen 
Hals, das Ausstellen am Pranger, das Ausstäupen und Brandmarken. 
In den Städten wurden die Übelthäter in den Turm gelegt, Arnie und 
Beine stundenlang in den Stock gespannt. Verleumder bekamen einen
	        
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