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Rheinufer war ursprünglich eigentlich die Militärgrenze Galliens gewesen.
Nur aus der Absicht, daß Augustus eine große germanische Provinz errichten
wollte, erklärt sich die selbständige Stellung der Kommandanten der rheini¬
schen Armeekorps, der kaiserlichen Legaten. Dieses etwas unklare 'ei ja m
zwischen Germanien, wie man jetzt auch den Streifen aus dem in'en
ufer nannte, in dem die Legionen lagerten, und der dahinterliegen en Pro¬
vinz Gallia belgica, mußte aufgegeben werden, als weite Gebiete aus em
rechteii Rheinufer zum Römischen Reiche kamen. Es ist gewiß kem Zusa ,
wenn wir gerade um diese Zeit, etwa zwischen den Jahren 82 und 90 n. U^.,
zuerst an Stelle des militärischen Verwaltungsgebietes am Rhein zwei ger-
wanische Provinzen finden, Germania superior und infeiioi. „ renze
zwischen beiden bildet der Vinxtbach, ein kleines Gewässer,^ das nördlich
von Rheinbrohl in den Rhein fließt. Es mag ausfällig erscheinen, daß eine
von der Natur so wenig markierte Grenze gewählt wurde, wahrend wenig
südlich das Mosel- und Lahntal beiderseits viel energischere Terrameinschmtte
gaben. Sehr wahrscheinlich war der Vinxtbach die Grenze zwischen dem
Ubier- und dem hier bis an den Rhein reichenden Treverergebiet, so daß man
also auch bei dieser verhältnismäßig späten administrativen Teilung noch an
dem alten augusteischen Prinzip festgehalten hätte, die Stammesgrenzen m
den römischen Verwaltungsgrenzen liach Möglichkeit beizubehalten. m
Bestätigung mag man darin sehen, daß im Mittelalter der -<.inx a ) me
Grenze zwischen den Erzbistümern Trier und Köln bleibt. Gegenu ei m
Grenze der beiden Provinzen erreicht der Limes den Rhein. Germania
inferior war also auf das linke Rheinufer beschränkt, während superior
auf das rechte Ufer übergriff und bis an die Grenze RhäUens reichte m
die Grenze zwischen den germanischen Provinzen und der Gallia be
iag, ist genau noch nicht überall zu bestimmen.
Die beiden neueren Provinzen werden alz kaiserliche Provinzen von
zwei kaiserlichen Legaten verwaltet, Militärgouvernenren, wie man sie
nennen darf, die militärische und zivile Gewalt in ihrer Ham vereinigen.
Eine gewisse engere Gemeinschaft bleibt aber auch weiterhin zwischen Ger¬
manien und der Gallia belgica bestehen. Die Kompetenzen der ^ega
von Obergermanien greifen in einigen Punkten über die e gff he r
hinüber. Anderseits ist die Verwaltung des Steuerwesens der drei Pun¬
zen auch weiterhin in der Hand eines in Trier residierenden Beamten - -
einigt. —
4.
Die systematische Limesforschung hat uns die allmahluhe Ansgestaltung
der Grenzwehr in Germanien auch in ihrem Äußeren ge e)r .
durch sorgfältige Beobachtung ergeben, daß in der ersten Periom m - -
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