erträglich fallen, die schweren und ganz unerträglichen Dienste
sein, welche dieselben tun müssen, wobei mehrenteils vor den
Gutsherrn wenig Nutzen, vor den Bauersmann aber sein gänz—
licher Verderb augenscheinlich herauskommt. Es befehlen dahero
Se. K. M. ernstlich, daß das General-Direktorium sich ein
ganz besonderes Werk daraus machen und nicht nur in jeder
Provinz, sondern auch in jedem Kreise derselben eine serieuse
Untersuchung anstellen soll, ob nicht sowohl Amts-, als auch
Städte- und adlige Untertanen von diesem dem Bauersmann so
gar ruineusen Umstande in gewissem Maße befreiet und die Sache
dergestalt eingerichtet werden könne, daß anstatt daß der Bauer
jetzo die ganze Woche hindurch dienen muß, derselbe die Woche
über nicht mehr als drei oder vier Tage zu Hofe dienen dürfe.
Es wird dieses zwar anfangs etwas Geschrei geben, allein, da es
vor den gemeinen Mann nicht auszustehn ist, wenn er wöchentlich
fünf oder gar sechs Tage dienen soll, die Arbeit an sich auch bei
den elenden Umständen, worin er dadurch gesetzt wird, von ihm
sehr schlecht verrichtet werden muß, so muß darunter einmal durch—
gegriffen werden, und werden alle vernünftige Gutsherren sich
hoffentlich wohl akkommodieren, in diese Veränderung der Dienst—
tage ohne Schwierigkeit zu willigen, um so mehr, da sie in der
Tat ersehen werden, daß, wenn der Bauer sich nur erst ein wenig
wieder erholt hat, er in den wenigen Tagen ebenso viel, und
vielleicht noch mehr und besser arbeiten wird, als er vorhin in
den vielen Tagen getan hat.“)
*
„Die Untertanen werden vor freie Leute declarieret und
die Leibeigenschaft aufgehoben, auch dergestalt gesetzet, daß kein
Bauer die Woche hindurch mehr als drei Tage Hofdienst tut,
und dieserhalb müssen auch alle die zu den Starosteien gehörige
Vorwerker, wo keine Brauereien sind, zu Dörfern gemacht
werden.“?2)
„Da verschiedene Beamte die Bauern mit Stockschlägen übel
traktieret haben, Se. Kgl. Maj. aber dergleichen Tyrannei
gegen Dero Untertanen durchaus nicht gestatten wollen, so wollen
Höchstdieselben, daß wenn forthin einem bewiesen werden kann,
daß er einen Bauern mit dem Stocke geschlagen haben, ersterer
9 Aus einer Instruktion für das General-Direktorium vom
2. Mai 1748.
2) Aus einer Kabinetts-Order an den Oberpräsidenten von Dom—
hardt vom 2. April 1771, betrefssend die Verwaltung von Westpreußen.