Full text: Vaterländisches (1, [Schülerband])

erträglich fallen, die schweren und ganz unerträglichen Dienste 
sein, welche dieselben tun müssen, wobei mehrenteils vor den 
Gutsherrn wenig Nutzen, vor den Bauersmann aber sein gänz— 
licher Verderb augenscheinlich herauskommt. Es befehlen dahero 
Se. K. M. ernstlich, daß das General-Direktorium sich ein 
ganz besonderes Werk daraus machen und nicht nur in jeder 
Provinz, sondern auch in jedem Kreise derselben eine serieuse 
Untersuchung anstellen soll, ob nicht sowohl Amts-, als auch 
Städte- und adlige Untertanen von diesem dem Bauersmann so 
gar ruineusen Umstande in gewissem Maße befreiet und die Sache 
dergestalt eingerichtet werden könne, daß anstatt daß der Bauer 
jetzo die ganze Woche hindurch dienen muß, derselbe die Woche 
über nicht mehr als drei oder vier Tage zu Hofe dienen dürfe. 
Es wird dieses zwar anfangs etwas Geschrei geben, allein, da es 
vor den gemeinen Mann nicht auszustehn ist, wenn er wöchentlich 
fünf oder gar sechs Tage dienen soll, die Arbeit an sich auch bei 
den elenden Umständen, worin er dadurch gesetzt wird, von ihm 
sehr schlecht verrichtet werden muß, so muß darunter einmal durch— 
gegriffen werden, und werden alle vernünftige Gutsherren sich 
hoffentlich wohl akkommodieren, in diese Veränderung der Dienst— 
tage ohne Schwierigkeit zu willigen, um so mehr, da sie in der 
Tat ersehen werden, daß, wenn der Bauer sich nur erst ein wenig 
wieder erholt hat, er in den wenigen Tagen ebenso viel, und 
vielleicht noch mehr und besser arbeiten wird, als er vorhin in 
den vielen Tagen getan hat.“) 
* 
„Die Untertanen werden vor freie Leute declarieret und 
die Leibeigenschaft aufgehoben, auch dergestalt gesetzet, daß kein 
Bauer die Woche hindurch mehr als drei Tage Hofdienst tut, 
und dieserhalb müssen auch alle die zu den Starosteien gehörige 
Vorwerker, wo keine Brauereien sind, zu Dörfern gemacht 
werden.“?2) 
„Da verschiedene Beamte die Bauern mit Stockschlägen übel 
traktieret haben, Se. Kgl. Maj. aber dergleichen Tyrannei 
gegen Dero Untertanen durchaus nicht gestatten wollen, so wollen 
Höchstdieselben, daß wenn forthin einem bewiesen werden kann, 
daß er einen Bauern mit dem Stocke geschlagen haben, ersterer 
9 Aus einer Instruktion für das General-Direktorium vom 
2. Mai 1748. 
2) Aus einer Kabinetts-Order an den Oberpräsidenten von Dom— 
hardt vom 2. April 1771, betrefssend die Verwaltung von Westpreußen.
	        
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