Full text: [Teil 2 = Mittel- und Oberstufe, [Schülerband]] (Teil 2 = Mittel- und Oberstufe, [Schülerband])

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Das Wirtschaftsleben 
einer Seuche oder vorn Seuchenverdacht nicht rechtzeitig Anzeige er- 
stattet oder die polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln nicht befolgt, 
hat keinen Anspruch auf Entschädigung. 
6z 4. Gegen die Rinderpest, eine durch ihre große An¬ 
steckungsfähigkeit und ihre verheerende Wirkung besonders verderb¬ 
liche Seuche, hat ein besonderes Reichsgesetz ähnliche Schutzmaß- 
regeln vorgesehen. Die Entschädigungen werden hier aus der Reichs¬ 
kasse vergütet. 
6. Kapitel. 
Die Icrgb urrb die Mscheuei. 
64 Die gesetzliche Regelung der Jagd und der Fischerei ist keine An¬ 
gelegenheit des Reichs; daher sind die Bestimmungen hierüber in 
besonderen Landesgesetzen enthalten. 
I. Die Jagd. 
65 1. Die Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden, welche früher 
besonders den adeligen Gutsherren zustanden und bei rücksichtsloser 
Ausübung eine schwere Bedriickung der Landwirte enthielten, finb 
heutzutage in Deutschland fast überall beseitigt. Das Eigentum an 
Grund und Boden umfaßt nunmehr auch das Recht zur Jagd auf 
ihm. Diirste jedoch jeder Eigentümer eines noch so kleinen Grund¬ 
stücks aus ihm die Jagd selbst ausiiben, so würde der Wildstand in 
kürzester Frist vernichtet sein. Es ist deshalb vielfach angeordnet, daß 
die Jagd durch die Gemeinde ausgeiibt werden muß, wobei die Nut¬ 
zungen dann wieder dem Eigentümer zufließen. 
66 2. Das Jagdrecht ist in Bayern rechts des Rheins und in der 
Pfalz teilweise verschieden geregelt. In Bayern rechts des 
Rheins steht das Jagdrecht grundsätzlich dem Eigentümer des 
Grundstücks zu. Die Bestellung eines dinglichen Jagdrechts aus 
fremdem Grund und Boden ist unzulässig. Der Eigentümer darf 
aber das Jagdrecht nur dann selber ausüben, wenn er einen zusam¬ 
menhängenden Grundbesitz von mindestens 240 Tagwerk — etwa 
80 ha im Flachland und 400 Tagwerk = etwa 133 ha im Hochgebirge 
oder an Seen und Fischteichen mindestens 50 Tagwerk —etwa 17 ha 
besitzt? In allen übrigen Fällen wird das Jagdrecht durch die Ge¬ 
meinde ausgeübt. Die Gemeinde hat die Jagd in der Regel zu ver¬ 
pachten, die Pachtschillinge fließen in die Gemeindekasse, sie werden 
1 Auch aus deu unmittelbar au die Behausung anstoßenden Hosräumen 
und Hausgärten und aus Grundstücken, die mit einer Mauer oder einer 
dichten Umzäumung versehen sind, darf er selber jagen.
	        
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