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nannt. Die Mitglieder des Hauses der Abgeordneten wählt das
Voll Der Wng beruft den Landtag alhährlich nach Berlin
ein. Die Meninn des ni ist zu jedem Gesetze uner⸗
läßlich, er hat ein unbeschränktes iderspruchsrecht. Die voll⸗
nd Glwali steht dem Komge allein zun d. h er hat die
efugnis, Behörden zu exrichten und deren Wirkungskreis zu be⸗
slimmen, die Ämter in allen Zweigen des Staatsdienstes zu be⸗
ehen, die Minister zu ernennen und zu entlassen, überhaupt
alle Regierungshandlungen auszuüben oder in seinem Namen
ausüben zu lassen. Die Gerichtsbarkeit wird überall im Namen
des Konigs geübl. Dem Könige steht das Recht der Begnadi—
ung zu, eine Perle in seiner Krone — Durch die Verfassung
u auch die Rechte und Pflichten der Staatsbürger bestimmt,
amentlich einerseits die persönliche Freiheit, die Glaubens⸗ und
Gewissensfreiheit, das Recht der Teilnahme an der Gesetzgebung
i den Lndlag und das Vereinigungsrecht, andererseits die
allgemeine Wehrpflicht und die Steuerpflicht.
Unter dem Könige steht als oberste Behörde das Minis—
erium Jedem Minsster ist ein besonderer Zweig der Staats—
berwaliung übertragen. Der Kriegsminister sorgt für alles, was
die Heeresmacht betrifft; der Justizminister führt die Aufsicht
ber die Rechpflege, der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗
ind Medizinal Angelegenheiten über das Kirchen— und Schul⸗
esen und die Gesundheitspflege, der Finanzminister über die
Einnahmen und Ausgaben des Staates, der Minister des In—
in ber die Slaats und Gemeindeberwaltung einschließlich
der Polizei; der Minister der auswärtigen Angelegenheiten führt
die ee ee mit den fremden Staatsregierungen; der
Handelsminister hat den und die Gewerbe, der Minister
der öffentlichen Arbeiten besonders das Eisenbahnwesen und den
Bergbau, der Landwirtschaftsminister namentlich den Ackerbau
Und die Forsten unter sich. Au der Spitze des Staatsministe⸗
riums steht der Ministerpräsident.
Über jede Provinz ist als höchster Beamter ein Ober—
präsid ent geseht, der den wichtigen Beruf hat, das Wohl der
hm anvertrauten Provinz nach allen Richtungen hin zu fördern.
en Obearprasidenlen zur Seile stehen mehrere Behörden, deren
Wurlsamkein sich über die ganze Provinz erstreckt Zu diesen
chbrl das Provinzial-⸗Schulkollegium, welches die Aufsicht über
höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen) und die Lehrer—
Ind Whrerinnenseninare führt, ferner die Provinzial-⸗Steuer—
ditektion welche die indirekten Steuern und die verwaltet.
Reben bem Sberpräsidenten steht der Provinzialrat, eine teils