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an dieser Form ein rechtliches Interesse hat. Hierher gehören insbesondere
die löschungsfähigen Quittungen, mit denen der Schuldner bewirken kann, daß
das eingetragene Recht im Grundbuche gelöscht wird. Die Kosten der Quittung
trägt in der Regel der Schuldner.
Eine einfache Quittung muß enthalten: 1. die gezahlte Summe in Buchsta—
ben, 2 den Namen des Zahlenden, 3. die Angabe des Gegenstandes der Schuld,
4. Ort und Datum der Zahlung, 5. die Unterschrift des Empfängers. — Wird
auf eine Schuldsumme nur ein Teil abgetragen, so wird auch nur über den
gezahlten Betrag quittiert; eine solche Quittung heißt Abschlagsquittung. — Bei
Rechnungen wird über die Zahlung gewöhnlich auf der Rechnung selbst quittiert.
Quittung über 15 4.
Fünfzehn Mark habe ich von Herrn Wilhelm Lemke hierselbst
als jährliche Zinsen für ein Kapital von 375 zu 4 vom Hundert
für die Zeit vom 1. Januar 1902 bis zum 1. Januar 1903 heute
richtig erhalten.
Warburg, den 1. Januar 1903.
Ludwig Breiten.
Quittung.
Herr Albert Rauh zahlte mir heute 18,75 M, geschrieben
achtzehn Mark 75 Pfennig, für Spezereiwaren, die im Mai d. J.
geliefert wurden.
Soest, den 15. Juni 1903.
Max Dunker.
Abschlagsquittung.
1204
Buchstäblich einhundertundzwanzig Mark zahlte mir heute
Herr Adolf Einig, Schreinermeister in Unna, als Abschlagssumme
auf mein Guthaben von 220 A, so daß ich nur noch 100 M zu
fordern habe.
Hamm W., den 14. Mai 1903.
Adolf Mohr.
3. Schuldscheine.
Der Gläubiger soll sich über seine Forderung einen Schuldschein aus—
stellen lassen. Dadurch werden manche Nachteile und Unannehmlichkeiten ver—
hütet. Im Besitze eines Schuldscheines braucht der Gläubiger vor Gericht nicht
erst zu beweisen, daß er seinem Schuldner das Darlehen wirklich gegeben
hat. Der Schuldschein muß enthalten: 1. Namen und Stand des Gläuͤbigers,
2. den Betrag der Schuld in Buchstaben, 3. die Angabe, wofür man den Betrag
schuldig ist, T. den Zahlungstermin, 5. Ort und Datum, 6. die Unterschrift des
Schuldners. — Schuldscheine über mehr als 150 A sind stempelpflichtig.
Verpfändet der Schuldner ein unbewegliches Eigentum (Haus, Garten,
Acker), so findet die Schuldverschreibung notariell oder ri statt und wird
in das Grundbuch eingetragen. Der Gläubiger erwirbt dadurch an dem ver—
pfändeten Grundstück ein Pfandrecht, eine Hypothek.
Lesebuch für Oberklassen. W.
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