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Münzen waren fast immer runde Scheiben; selten finden sich vier⸗
eckige Platten.
Aus reinem Edelmetalle kann man keine haltbaren Münzen
prägen; man muß anderes Metall hinzusetzen. So entsteht die
Mischung oder Legierung. Deshalb unterscheidet man bei jeder
Münze das Gesamtgewicht oder Schrot von dem Feingewichte oder
Korne, dem Gewichte des darin enthaltenen edlen Metalles. Das
Verhältnis des Kornes zum Schrote heißt Feingehalt; es wird jetzt
allgemein in Tausendteilen ausgedrückt. Unter dem Münzfuße ver—
steht man die Bestimmung, wieviel Münzeinheiten aus der Gewichts—
einheit des edlen Metalles hergestellt werden. Im Deutschen Reiche
werden jetzt aus 1kg Feingold 2790 M gemünzt, und zwar mit
dem Feingehalte von 900 Tausendteilen.
Anfänglich stand die Anfertigung der Münzen jedem frei.
Aber das Bedürfnis des Verkehres und die Gefahr der Täuschung
forderten eine Gleichförmigkeit der Münzen; deshalb eigneten sich
bald fast überall die Staatsregierungen das Münzrecht zu. Schon
die römischen Kaiser übten dieses Recht als ausschließliches Staats—
recht. Auch in Deutschland stand es ursprünglich nur den Königen
zu. Nach und nach erwarben es aber auch die geistlichen und
weltlichen Großen und die Reichsstädte, so daß eine ungeheure Zer—
splitterung entstand. Erst als die monarchische Gewalt aufs neue
erstarkte, verloren sie es allmählich wieder. Jetzt ist das Münzrecht
überall ein Recht des Staates.
Wird nur ein Edelmetall, das Gold oder das Silber, vom
Staate als Zahlungsmittel anerkannt, so haben wir die Gold- oder
die Silberwährung. Wird dagegen jedem freigestellt, ob er in Gold
oder in Silber zahlen will, so besteht die Doppelwährung.
Das Deutsche Reich hat seit 1873 die Goldwährung; doch
haben die frühern Thalerstücke die volle Zahlkraft behalten. Sonst
ist das Silber nur im Kleinverkehre, als Scheidemünze, Zahlungs-
mittel, und niemand ist verpflichtet, mehr als 20 M in silberner
Scheidemünze in Zahlung zu nehmen.
Alle Einzelstaaten unsers Vaterlandes haben die Befugnis,
Reichsmünzen zu prägen, und es bestehen mehrere Münzstätten,
die durch die Buchstaben A, B, OQu. s. w. auf den Münzen bezeichnet
werden. Dagegen steht die Münzhoheit, d. i. das Recht, gesetzliche
Bestimmungen über das Münzwesen zu erlassen, nur dem Reiche zu.