— 231 — 
werden, und wenn etwa solche errichtet worden sind gegen den 
Willen derer, welchen die Güter zugehören, so sollen sie von der 
königlichen Gewalt vernichtet werden. 
10. Ebenso verbieten wir nach Vorgang unseres Großvaters 
glücklichen Andenkens, des Kaisers Friedrich, daß einer unsrer Amt¬ 
leute in den Städten derselben Fürsten irgendeine Gerichtsbarkeit, 
sei es an Zöllen oder an Münzen oder an anderen Gefällen jeglicher 
Art, beanspruche; es sei denn während acht Tagen vor einem dort 
öffentlich angesagten Reichstage und acht Tage nach dessen Schluß. 
Und auch während derselben Tage sollen sie nicht in irgend etwas 
die Gerichtsbarkeit des Fürsten und die Gewohnheiten der Stadt 
zu beeinträchtigen sich herausnehmen. So oft wir aber eine ihrer 
Städte besuchen ohne den Grund eines öffentlichen Reichstages, 
sollen sie in derselben kein Recht haben; sondern der Fürst und Herr 
derselben soll in derselben volle Gewalt haben. Je reichlichere Treue 
wir an den vorgenannten Fürsten gegen uns erkannt haben, um so her¬ 
vorragender trachten wir, immer für deren Förderung Sorge zu tragen. 
11. Und weil die Vergessenheit, die Feindin des Gedächtnisses, 
die Handlungen der Menschen durch den langen Lauf der Zeit zu 
begraben pflegt, so wollen wir mit Anwendung wachsamer Sorg¬ 
falt, daß diese den Kirchen zugewendeten Wohltaten unserer Huld 
fortgepflanzt werden, indem wir verordnen, daß unsere Erben und 
Nachfolger im Reiche dieselben als gültig bewahren und ausführe:: 
und zum Schutze der Kirchen von den Laien insgesamt beobachten 
lassen. Und damit sie den Künftigen bekannt werden und dem Ge¬ 
dächtnis oder der Kenntnis der Jetztlebenden nicht entfallen, haben 
wir dieselben auf dieser Urkunde aufzeichnen lassen und die Urkunde 
mit der Unterschrift der Namen derer, die zugegen waren, der Fürsten 
nämlich, und mit der Bestätigung unsres Siegels bezeichnen lassen. 
Zeugen sind diese: Sifrid, Erzbischof von Mainz, Theoderich, Erz¬ 
bischof von Trier, Engelbert, Erzbischof von Köln, Albert, Erzbischof 
von Magdeburg, Konrad, Bischof von Metz und Speyer, des kaiser¬ 
lichen Hofes Kanzler, Ekbert, Bischof von Bamberg, Konrad, Bischof 
von Regensburg, Hartwich, Bischof von Eichstädt, Heinrich, Bischof 
von Worms, Otto, Bischof von Utrecht, Theoderich, Bischof von 
Münster, Hugo, Bischof von Lüttich, Engelhard, Bischof von Naum¬ 
burg, Heinrich, Bischof von Basel, H . . Bischof von Havelberg, 
und viele andere. 
Zeichen des Herrn Friedrich II., unbesiegtesten Königs der 
Römer und Königs von Sizilien. 
Ich, Konrad, Bischof von Metz und Speyer, des kaiserlichen 
Hofes Kanzler, anstatt des Herrn Sifrid, Erzbischofs von Mainz und 
Erzkanzlers durch ganz Germanien, habe es geprüft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.