Full text: Auszug des Methodenbuches oder der ausführlichen Anweisung, alle in der politischen Verfassung der deutschen Schulen in den kaiserl[ich] königl[ichen] Staaten enthaltenen, den Unterricht und Lehrstand betreffenden Anordnungen zu erfüllen

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solche, die nicht gut sehen oder hoͤren, solche, die nicht 
laut oder vernehmlich sprechen koͤnnen, oder andere 
dem Unterrichte nachtheilige Gebrechen haben, sollen 
sich dem Schulamte nicht widmen. 
4. Das Wort Lehramt gibt euch ferner zu 
erkennen, wessen Geistes ihr seyn muͤsset, wenn ihr es 
heilsam verwalten wollet. Es gehoͤrt kein ganz gemei⸗ 
ner, vernachlaͤssigter, traͤger Geist dazu; kein Ver— 
stand, der nur dunkle, verworrene Vorstellungen auf— 
saßt; kein Gedaͤchtniß, das nur schwer und wenig 
behaͤlt; es gehoͤrt eine richtige Beurtheilungskraft, 
oft auch Scharfsinn dazu. Es sordert Beobachtungs⸗ 
geist und Lernbegierde, die alles, wo es immer her—⸗ 
kommen mag, vom Districts-Aufseher an bis zum Ge⸗— 
huͤlfen herab, gern aufnimmt, und die es weiß, daß 
maun niemahls auslernet. Es fordert einen geschmei— 
bigen und willigen Geist, und keinen solchen, der aus 
Eitelkeit, Eigenstnn und Traͤgheit keine neuen Lehren, 
Beobachtungen, Verfahrungsarten, Erleichterungsmit⸗ 
tel u. sew. annehmen will — Man findet auf diesem 
Wege gar oft, was in keinem Buche stehet. 
untd nicht bloß Lehrer hoͤherer Gegenstaͤnde und 
sogenannie Hofmeister beduͤrfen vorzuͤgliche Eigen⸗ 
schaften und Faͤhigkeiten des Geistes; auch die Leh— 
rer der Trivialschulen und Maͤdchenlehrerinnen haben 
ihrer noͤthig/ denn uͤberall handelt es sich um Bil⸗ 
dung des Verstandes und des Herzens, um Unterricht 
und Erziehung. 
Es verstehet 'sich von selbst, daß ihr in allen 
Gegenstaͤnden, die ihr einst zu lehren habet, Meister 
seyn muͤsset. 
Die Gegenstaͤnde (agt die politische 
Schulverfaffung 11. Abschn.) welche der (Trivial)
	        
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