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Zwölftafeln oder später ergangene gesetzliche Bestimmungen nicht
auszureichen schienen. Durch diese Edicte wurde die Prätur das
lebendige Organ (die viva vox juris civilis) für die je den ver¬
änderten Umständen angemessene Fortbildung des römischen Pri¬
vatrechts. Zugleich bestimmte der Prätor die Beisitzer oder
eigentlichen Richter, judices (decurias judicum describere),
deren Zahl in den verschiedenen Zeiten verschieden war.
5) Diese judices wurden für die öffentlichen Gerichte
ursprünglich aus dem Senatorenstand gewählt, durch ein Gesetz
des C. Grachus aus dem Ritterstaud, später endlich durch die
lex Aurelia judiciaria (von dem Prätor Aurelius Eotta
70) aus allen drei Ständen, dem Senate, den Rittern und den
sogenannten tribunis aerariis, gemeinschaftlich. Die Richter für
die Civilgerichte wurden anfangs ebenfalls aus den Senato¬
ren, später auch aus den Rittern, und endlich aus allen drei
Ständen genommen. Der Praetor urbanus wählte jährlich eine
bestimmte Anzahl Richter, und verzeichnete deren Namen auf
einer Tafel, lieber die Auswahl derselben für einen bestimmten
Fall verständigten sich entweder die Parteien, oder man überließ
sie dem Prätor.
6) Die üblichen Strafen waren: multa s. damnum, Buße
ursprünglich in einer bestimmten Zahl von Rindern und Schafen,
später in einer Geldsumme bestehend; talio, eine entsprechende
Wiedervergeltung bei Schädigung des Körpers, bald wohl
nur selten angewandt; Ruthen hiebe, verbera, durch die lex
Porcia de tergo civium (198) bei Bürgern abgeschafft; Gefäng-
niß, vincula (carcer publicus, libera custodia); ignominia
s. infamia (capitis deminutio); exilium (voluntarium, coac¬
tum); Todesstrafe, mors (supplicium). In den ältesten
Zeiten wurden die Verurtheilten gehängt (in felici arbore sus¬
pendere), später enthauptet oder im Gesängniß erdrosselt. Skla¬
ven wurden nach vorhergehender Geißelung gekreuzigt.
§. 172.
Das Finanzwesen.
1) Die Einkünfte des römischen Staates waren ursprüng¬
lich entweder tributa d. i. Grund- und Vermögenssteuer der
römischen Bürger (ex censu, in capita), oder vectigalia,
im weitesten Sinne verschiedene Arten directer und indirecter
Abgaben umfassend. Bei der glänzenden Finanzlage des römi¬
schen Staates, besonders in Folge der Zunahme der indirecten
Abgaben, ward es möglich, die Grundsteuer der römischen Bür¬
ger, das eigentliche tributum, im Jahre 167 ganz aufzuheben,
w daß Grundsteuerfreiheit fortan als ein Vorrecht des römischen
Bürgers galt. — Die vectigalia, namentlich aus den Provinzen,
bildeten das Haupteinkommen des römischen Staates. Die
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