Object: Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters (H. 9)

1. Konfiftoralreöe Innocenz' III. 3 
hierbei zu beachten ist, da man ferner nicht nur auf die Mehrheit der Zahl, 
sondern vor allem auf die Heilsamkeit des Entschlusses bei den Wählern zu 
sehen hat, und da Gtto geeigneter ist, das Reich zu regieren als Philipp..., 
so erscheint es erlaubt, schicklich und vorteilhaft, ihm die apostolische Gunst 
zuzuwenden. — Im übrigen glauben wir durch unsern Legaten bei den 
Fürsten dahin wirken zu müssen, daß sie entweder sich auf eine geeignete 
Person einigen oder sich unserm Urteile oder Schiedssprüche unterwerfen. 
2. Erklärung der staufischen Partei gegen die Einmischung des päpstlichen 
Legaten 1202. 
Monumenta Germaniae historica (Leg. sect. IV.) Constitutiones II, 5. 
Bei der Wahl der römischen Pontifices war das der kaiserlichen Krone 
vorbehalten, daß sie ohne Zustimmung des Kaisers der Hörner in keiner 
Meise geschehen konnte. Die kaiserliche Gnade aber hat dieses (Ehrenrecht 
der Kirche (Bottes ehrfurchtsvoll zurückgegeben. — wenn Laieneinfalt auf 
ein Gut, das ihr von Hechts wegen zustand, in Ehrfurcht verzichtet hat, wie 
kann da die päpstliche Heiligkeit auf ein Gut die Hand legen, daß sie nie 
besessen hat? — (Euch eröffnet daher die Gesamtheit obgenannter Fürsten, 
daß der Bischof von Präneste sich wider alles Hecht in die Wahl des rö¬ 
mischen Königs eingemischt hat. — wenn die Wahl des Königs der Hörner in 
sich gespalten ist, so gibt es keinen höheren Richter, durch dessen Spruch sie 
geheilt werden kann. — wir teilen (Euch, heiligster Vater, mit, daß wir unsere 
wahlstimmen für unsern erhabensten Herrn, Philipp, König und ctuguftus 
der Römer, einstimmig, einmütig abgegeben haben, geloben und versprechen 
Luch fest daß er von dem Gehorsam gegen (Euch und die römische Kirche 
nie abweichen wird. — Daher bitten wir, daß Ihr, wenn Seit und Drt ge¬ 
kommen ist, ihm, wie es (Eures Amtes ist, die wohltat der Salbung nicht 
versagen möget. 
3. Schreiben Innocenz' III an den Herzog von Zähringen *202.1 
Mon. Germ. Const. II, 505ff. 
wir erkennen das Recht und die Gewalt, den König zu wählen, der später 
zum Kaiser zu befördern ist, jenen Fürsten zu, denen es erweislich nach Recht 
und alter Gewohnheit zusteht; zumal da an sie dieses Recht und diese Gewalt 
vom apostolischen Stuhle gelangt ist, der das römische Kaiserreich in der Person 
des großen Karl von den Griechen auf die Germanen übertragen hat. Aber 
auch die Fürsten müssen anerkennen, daß das Recht und die Macht, die zum 
Könige gewählte und zum Kaiser zu befördernde Person zu prüfen, uns zu¬ 
steht, die wir sie salben, weihen und krönen. Ist es doch regelmäßiges und 
allgemeines herkommen, daß dem die Prüfung der Person obliegt, dem die 
Handauflegung zusteht! wie nämlich, wenn die Fürsten, nicht in Zwietracht, 
sondern in (Eintracht, einen Tempelschänder, Gebannten, Tyrannen, Schwach- 
1 AIs Decretale „Venerabilem“ später in das Corpus iuris canonici 
aufgenommen.
	        
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