Full text: Quellenbuch für die griechische Geschichte (Nr. 15/16)

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Die Römer. 
Stadtrats sein, noch mit abstimmen. Wer gegen obige Vorschriften 
verstößt, mutz 50000 Gestehen1 Strafe zahlen. 
2. Das städtische Amt verleiht das römische Bürgerrecht. 
Wer auf Grund dieses Gesetzes Bürgermeister, Ädll oder Quästor 
geworden ist, besitzt das römische Bürgerrecht, sobald er nach Jahres¬ 
frist von seinem Amte zurücktritt, samt seinen Eltern, seiner Gattin 
und semen ehelichen Bindern . . . sowie den Enkeln und Enkelinnen. 
... Es sollen aber nicht mehr römische Bürger sein, als auf Grund 
dieses Gesetzes Beamte gewühlt werden müssen? 
3. Die den Beamten zustehenden Diener und Ehren 
Die Bürgermeister sollen das Recht und die Vollmacht haben 
je zwei Liktoren, einen Amtsdiener, zwei Schreiber, zwei Staatsboten' 
einen Rechnungsführer, einen Ausrufer, einen Opferschauer und einen 
Flötenbläser zu halten. . . . Die Bürgermeister und Ädilen dürfen 
während ihrer Amtszeit sich der Purpurtoga, des purpurbesetzten 
Schurzes3 und der Fackeln bedienen. ... 
4. Die Steuereinschätzung. 
Wenn der Zensor oder irgendein anderer Beamter zu Rom 
die Steuereinschätzung vornimmt, dann soll jeweils der erste Beamte 
der Freistädte, Kolonien und Kreisstädte innerhalb der nächsten 60 
Tage, an denen, wie er weiß, in Rom die Steuereinschätzung vor 
sich geht, in den Freistädten, Kolonien und Kreisstädten ebenfalls die 
Steuereinschätzung vornehmen. Er soll die Namen, Vornamen, die 
Patrone und Herren der Freigelassenen, die Bezirke und Familien¬ 
namen, ferner die Angaben über das Lebensalter und die Steuer¬ 
berechnung gemäß dem Steuersätze, welcher zu Rom von dem augen¬ 
blicklichen Steuerveranlager vorgeschlagen wird, von den beeideten 
Beamten entgegennehmen. Er soll dafür sorgen, daß alle diese 
Angaben in die amtlichen Listen seiner Stadt eingetragen werden. Er 
soll die Bücher durch Boten, welche mit Stimmenmehrheit vom Stadt¬ 
rate zu diesem Zweck gewählt werden . . ., an die Steuererheber zu 
Rom schicken. Ferner soll er dafür sorgen, daß innerhalb der 60 
Tage die Einschätzung spätestens einen Tag vor der Einschätzung zu 
Rom beendet ist und die Bücher der Freistädte, Kolonien und Kreis¬ 
städte zur Stelle sind. Der Zensor soll innerhalb der nächsten 5 Tage 
. . . diese Bücher in Empfang nehmen unb dafür sorgen, daß aus 
ihnen Me^ Schriftsätze in bie amtlichen Listen übertragen werden. Diese 
Tafeln soll er dort, wo bie übrigen amtlichen Tafeln über die Steuer- 
einfchätzung des Volkes aufbewahrt werden, niederlegen lassen. 
1 Ein Sestertius = 3,5 As. 
2 Es soll verhindert werden, daß die Zahl der römischen Büraer durch 
Nachwahlen zu sehr wächst. 
3 Der Opfer- und Polizeidiener.
	        
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