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Die Römer.
Stadtrats sein, noch mit abstimmen. Wer gegen obige Vorschriften
verstößt, mutz 50000 Gestehen1 Strafe zahlen.
2. Das städtische Amt verleiht das römische Bürgerrecht.
Wer auf Grund dieses Gesetzes Bürgermeister, Ädll oder Quästor
geworden ist, besitzt das römische Bürgerrecht, sobald er nach Jahres¬
frist von seinem Amte zurücktritt, samt seinen Eltern, seiner Gattin
und semen ehelichen Bindern . . . sowie den Enkeln und Enkelinnen.
... Es sollen aber nicht mehr römische Bürger sein, als auf Grund
dieses Gesetzes Beamte gewühlt werden müssen?
3. Die den Beamten zustehenden Diener und Ehren
Die Bürgermeister sollen das Recht und die Vollmacht haben
je zwei Liktoren, einen Amtsdiener, zwei Schreiber, zwei Staatsboten'
einen Rechnungsführer, einen Ausrufer, einen Opferschauer und einen
Flötenbläser zu halten. . . . Die Bürgermeister und Ädilen dürfen
während ihrer Amtszeit sich der Purpurtoga, des purpurbesetzten
Schurzes3 und der Fackeln bedienen. ...
4. Die Steuereinschätzung.
Wenn der Zensor oder irgendein anderer Beamter zu Rom
die Steuereinschätzung vornimmt, dann soll jeweils der erste Beamte
der Freistädte, Kolonien und Kreisstädte innerhalb der nächsten 60
Tage, an denen, wie er weiß, in Rom die Steuereinschätzung vor
sich geht, in den Freistädten, Kolonien und Kreisstädten ebenfalls die
Steuereinschätzung vornehmen. Er soll die Namen, Vornamen, die
Patrone und Herren der Freigelassenen, die Bezirke und Familien¬
namen, ferner die Angaben über das Lebensalter und die Steuer¬
berechnung gemäß dem Steuersätze, welcher zu Rom von dem augen¬
blicklichen Steuerveranlager vorgeschlagen wird, von den beeideten
Beamten entgegennehmen. Er soll dafür sorgen, daß alle diese
Angaben in die amtlichen Listen seiner Stadt eingetragen werden. Er
soll die Bücher durch Boten, welche mit Stimmenmehrheit vom Stadt¬
rate zu diesem Zweck gewählt werden . . ., an die Steuererheber zu
Rom schicken. Ferner soll er dafür sorgen, daß innerhalb der 60
Tage die Einschätzung spätestens einen Tag vor der Einschätzung zu
Rom beendet ist und die Bücher der Freistädte, Kolonien und Kreis¬
städte zur Stelle sind. Der Zensor soll innerhalb der nächsten 5 Tage
. . . diese Bücher in Empfang nehmen unb dafür sorgen, daß aus
ihnen Me^ Schriftsätze in bie amtlichen Listen übertragen werden. Diese
Tafeln soll er dort, wo bie übrigen amtlichen Tafeln über die Steuer-
einfchätzung des Volkes aufbewahrt werden, niederlegen lassen.
1 Ein Sestertius = 3,5 As.
2 Es soll verhindert werden, daß die Zahl der römischen Büraer durch
Nachwahlen zu sehr wächst.
3 Der Opfer- und Polizeidiener.