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Bürgerhunde.
tassungsmäbhig festgelegt und geregelt haben, im übrigen aber voneinander unabhängig
sind. Das Kommt auch in dem Titel des Kaisers, in der Bezeichnung des Gesamtstaates
als „Osterreichiseh-ungarische Monarchie oder „Osterreichisch-ungarisches Reich“,
zowie in der Benennung der Behörden und Anstalten zum Ausdruck (kKaiserlich Und
kõniglich, dagegen in Osterreich: Kaiserlich, Königlich, in Ungarn: königlich ungarisch).
Im völkerrechtlichen Verkehre tritt dies Osterreichisch- ungarische Monarchie als eine
Einheit auf. Das ergibt sieh aus der geschichtlichen Entwicklung und entspricht der
inheitlichkeit der Repräsentation durch den Monarchen, sowie der dem Aller-
nöchsten Oberbefehle unterstehenden Kriegsmacht.
Damit ist die Monarchie wieder zur RePalunion zurückgekehrt. Für die gemeinsam
rerwalteton Angelegenheiten bestehen jedoch in den Delegationen Organe besonderer
Villensbildung, die wenigstens auberlich an den Bundesstaat erinnern. Zzum
Bundesstaate fehlt jedoch eine donGliedstaaten übergeordnete und auch ihre Untertanen
ærfassondesouveräüneZentralgewalt. Andeérerseits erhebt sich dieOsterreichisch-ungarische
Monarchie über einen bloben Staatenbund durch die rechtliche Gemeinsamkeit der
Dynastie und durch die verfassungsmäbige Organisation für die Gemeinschaftszwecke.
IX. Der österreichische Staat.
Die österreichische Verfassung ist aus dem Kampfe zwischen zentralistischen und
föderalistischen Grundsätzen hervorgegangen und versucht, eine Mittellinie zwischen
hnen zu ziehen. Der Pderalis mus will die staatsrechtliche Selbständigkeit der
Lnder, wie sie in der stünmdischen Zeit bestand, erneuern und zur Grundlage dor Staats-
verfassung machen. Den Wirkungskreis der Landesvertretungen ist er zu erweitern
destrebt: auf dem Gobiete der Gesetzgebung dem Reichsrate, auf dem Gebiote dor
Verwaltung den staatlichen Behörden gegenüber. Die den Landern und den anderen
Selbpstverwaltungskörpern in diesen beiden Richtungen zustehenden Befugnisse pflegt
nan als AUOOmie zu bezeichnen, obwohl das Wort mehr das Recht der delbst-
zatzung als das der Selbstverwaltung bezeichnet. Der Zentralismus vill die
zchon durch den Absolutismus geschaffene Einheitlichkeit der Gesetzgebung und
Verwaltung wahren, daher den Wirkungskreis des Reichsrats und der Staatsverwal-
ung nicht durech die Vertretungs- und delbstverwaltungskörper der Länder sehmälern
lassen. Durch größere Einheitlichkeit der Gesetzgebung und Verwaltung hofft er die
ander enger zusammenzuschlieben und das Band der staatlichen Gemeinschaft zu
estigen.
dsowohl der Föderalismus als auch der Zentralismus sind in der Verfassungs-
zeschichte Osterreichs begründet. In ihnen kommen politische Kräfte zum Ausdruck,
Be auch in der Gegenwart fortwirken. Wir stellen nunmehr die föderalistischen und
lie zentralistischen Züge der österreichischen Verfassung einander gegenüber, um
larnach die rechtliche Natur des österreichischen Staates zu kKennzeichnen, indem wir
ærmitteln, welchem theoretischen Staatstypus er am meisten entspricht. Die hior an-
cuführenden Punkte werden freilich erst dann vollkommen verstanden werden, wenn
man die damit berührten Teile des österreichischen Verfassungsrechtes aus der späteren
Darstellung näher kennen gelernt haben wird.