26 10. Die freie Zeit d. Angestellten. — 11. Die Handlungsgehilfen i. b. Berufszähl.
schäftsleben herüber. Der Prinzipal, der dem Gehilfen Werte des
Geschäftes anvertrauen muß, findet mit Recht im Privatleben des
Gehilfen mächtige Grundlagen und Nachweise für dessen größere
oder geringere Kreditwürdigkeit. Er hat einen scharfen Blick für
des Gehilfen Lebensweise; er weiß, daß der Gehilfe, dessen Lebens¬
weise sein Einkommen übersteigt, nicht allein ein unlustiger Ar¬
beiter sondern auch ein unzuverlässiger Verwalter fremden Wertes
ist, daß Sparsamkeit im Geschäfte nicht von dem zu erwarten ist,
der mit dem Eigenen nicht hauszuhalten versteht. Nach Haushofer.
10. Die freie Zeit der Angestellten.
Hat der Geschäftsinhaber ein Recht auf die Zeit seiner An¬
gestellten außerhalb der Kontorstunden? Wenn dieser nur früh zur
rechten Zeit zur Stelle ist, geht es den Vorgesetzten etwas an, was
seine Leute in der vorhergehenden Nacht getrieben haben? Ich
glaube ja. Wenn ein Arbeitgeber jemand in seinen Betrieb ein¬
stellt, was engagiert er? Sagt er zu ihm: „Bringen Sie mir Ihren
Adam um 8 Uhr ins Kontor und nehmen Sie ihn um 4 Uhr wieder
nach Hause; was Ihr Geist hier macht, ist mir gleichgültig"? Ich
glaube kaum, daß auch nur ein Geschäftsmann so denkt. Er hat
sehr wohl das Recht eine gewisse Geistesverfassung zu verlangen
für die Zeit, in der der Angestellte im Kontor sitzt. Wenn dieser
in der vorhergehenden Nacht seine Kräfte verbraucht hat, die er
am Morgen frisch ins Geschäft bringen sollte, dann kann er doch
nicht den Ruhm für sich in Anspruch nehmen, daß er seine Sache
mache. Für sein Gehalt soll e-r etwas leisten und sein Chef hat das
Recht ihn nötigenfalls an diese Tatsache zu erinnern. Wenn du
zu einem Barbier gehst, verlangst du auch, daß er ein scharfes Messer
nimmt. Wenn ein Chef jemand anstellt, damit er seine Geistes¬
kräfte in den Dienst seines Geschäftes stelle, dann erwartet er natür¬
lich auch einen frischen, scharfen Geist, der nicht durch Ausschwei¬
fungen oder andre Interessen abgestumpft ist. Nur die Arbeit
ist von Wert, bei der man mit ganzer Seele dabei ist. In dieser
Forderung liegt keine Härte für den Angestellten, denn auch er
hat den Nutzen davon, nicht nur der Arbeitgeber. So manche selbst¬
verständliche Lebensregel bringt uns erst das Geschäftsleben zum
Bewußtsein. J.M. Grabisch.
11. Die Handlungsgehilfen in der Berufszählung.
Mit dem gewaltigen Wachstum unseres Handels und unserer
Industrie ist naturgemäß auch die Zahl der Handlungsgehilfen zu
einem ansehnlichen Heere angeschwollen. Während im Jahre 1882