393 
4. Zeugnisse (Atteste). 
Zeugnisse oder Atteste betreffen meistens das Verhalten, die Kennt⸗ 
nisse und Leistungen untergebener Personen und müssen mit großer Ge— 
wissenhaftigkeit ausgestellt werden. Namentlich hat der Aussteller in 
Erwägung zu ziehen, ob und wie weit es Pflicht sei, das etwa Tadelns- 
werthe au einer Person anzugeben. 
Es muß in dem Zeugniß angegeben sein: 
1) Name und Geburtsort Wohnort) desjenigen, über welchen 
das Zeugniß ausgestellt ist; 
die Zeit, welche derselbe in dem betreffenden Verhältniß zu⸗ 
gebracht hat; 
3) bie Art und Weise der Aufführung, der Fleiß, die Leistun⸗ 
gen ꝛc. 
4) die Unterschrift des Ausstellers nebst Datum und Wohnort. 
2) 
1. Beispiel. 
Zeugniß für einen Lehrling. 
Ferdinand Puls, Sohn des Bäckermeisters A. Puls von Dümpten, 
hat drei Jahre, nämlich vom 1. April 1864 bis dahin 1867, bei mir 
in der Lehre gestanden und sich während dieser Zeit nicht nur stets gut 
betragen, sondern auch sein Geschäft so erlernt, daß ich ihn meinen 
Handwerksgenossen als einen tüchtigen Gesellen empfehlen kann. 
Nürnberg, den 1. Mai 1867. 
N. Ridder, Tischlermeister. 
2. Beispiel. 
Zeugniß für einen Knecht. 
Gottfried Mann aus Mengesdorf hat bei mir drei Jahre als 
Knecht gedient und sich während dieser Zeit so betragen, daß ich alle 
Ursache habe, mit ihm zufrieden zu sein. Ich kann denselben als einen 
fleißigen, ordentlichen und treuen Menschen empfehlen und entlasse ihn 
mur darum aus meinen Diensten, weil er ferner nur für ein höheres 
Lohn dienen will. 
Neuenhof, den 30. Dezember 1873. 
Joh. Spieter, Bauer. 
5. Verträge oder Kontralte. 
Ein Vertrag ist eine Uebereinkunft zweier oder mehrerer Personen 
zur Bestimmung eines gegenseitigen Rechtsverhältnisses. Sie kommen 
im Geschäftsverkehr häufig vor und sind nothwendig, um Streitigkeiten 
über eine mündlich abgeschlossene Uebereinkunft zu vermeiden. Sie wer— 
den doppelt ausgefertigt, von allen betheiligten Personen unterschrieben, 
und jedem der kontrahierenden Theile wird ein Exemplar eingehändigt. 
Ein Vertrag enthält: 
1) die vollständigen Namen der Personen, die ihn schließen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.