Object: Die Ohnmacht des Reiches und der Aufstieg der Hohenzollern (Teil 6)

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von Menschen eingewilligt hat, eine einzige Gemeinschaft oder 
einen Staat zu bilden, so werden sie dadurch gleichzeitig einge¬ 
bürgert und bilden einen einzigen politischen Körper, in dem die 
Mehrheit das Recht hat zu handeln und die übrigen zu ver¬ 
pflichten." 
Aus Kap. 9. Von den Zwecken politischer Gesell¬ 
schaft und Regierung. 
123. „Wenn der Mensch im Naturzustand so frei ist, wie gesagt worden ist, 
wenn er absoluter Herr seiner eigenen Person und seiner Besitz¬ 
tümer ist, dem Größten gleich und niemand untertan — weshalb 
soll er seine Freiheit fahren lassen? Weshalb soll er seine Selb¬ 
ständigkeit aufgeben und sich dem Dominium und dem Zwang 
einer andern Gewalt unterwerfen? Obwohl er im Naturzustand 
ein solches Recht hat, so ist doch der Genuß dieses Rechtes sehr 
unsicher und beständig dem Eingreifen anderer ausgesetzt. Dies 
macht ihn geneigt, sich aus einer Lage zu befreien, die bei aller 
Freiheit voll ist von Furcht und beständiger Gefahr; und es ist 
nicht ohne Grund, daß er sucht und bereit ist, sich mit andern zu 
einer Gesellschaft zu verbinden, die bereits vereinigt sind oder 
die Absicht haben, sich zu vereinigen, zum gegenseitigen 
Schutz ihres Lebens, ihrer Freiheiten und 
ihres Vermögens, was ich mit dem allge¬ 
meinen Namen Eigentum bezeichn e." 
124. „Der größte und wichtig st eZweck,daß Menschen 
sich zu einem Staatswesen vereinigen und 
sich unter eine Regierung stellen, ist deshalb 
die Erhaltung ihres Eigentum s." 
Aus Kap. 11. Von dem Bereich der legislativen 
Gewalt. 
134. „Da der große Zweck, zu welchem Menschen in eine Gesellschaft 
eintreten, irrt friedlichen und sicheren Genuß ihres Eigentums 
besteht, und da das große Werkzeug und Mittel dazu das in dieser 
Gesellschaft eingesetzte Recht ist, so ist das erste und grundlegende 
positive Gesetz aller Staaten die Einsetzung der legislativen 
Gewalt, wie das erste und grundlegende natürliche Gesetz, 
das sogar die legislative Gewalt selbst beherrschen muß, die Er¬ 
haltung der Gesellschaft, und soweit es sich mit dem öffentlichen 
Wohl verträgt, jeder einzelnen Person in ihr ist. Diese Legis¬ 
lative ist nicht allein die höchste Gewalt des Staates, sondern sie 
ist heilig und unabänderlich in den Händen, in welche die Gemein¬ 
schaft sie einmal gelegt hat.“ 
142. „Folgende sind die Grenzen, die der legislativen Gewalt eines jeden 
Landes, in allen Formen der Regierung, durch das Vertrauen, 
das die Gesellschaft versammelt entweder in sich selbst oder im 
Verein mit andern die Macht haben, Gesetze zu geben, und die, 
Bär, Deutsche Geschichte. VI. 2
	        
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