Full text: [Teil 2 = Mittel- und Oberstufe, [Schülerband]] (Teil 2 = Mittel- und Oberstufe, [Schülerband])

verschiedenen öffentlichen Zwecke im Ehrenamte oder berufsmäßig als 
Beamte tätig sind. Die städtische Beamtenschaft kann zu einem 
kleinen Heere anwachsen. Um so notwendiger ist dann auch, daß sie 
gegliedert, geleitet und beaufsichtigt wird. Sie braucht mit technischen 
und Verwaltungskenntnissen ausgerüstete Ober- und Unterbeamte, sie 
braucht vor allem einen obersten Leiter an ihrer Spitze, den Bürger— 
meister, Gemeindevorsteher, Schultheiß, oder wie sonst sein Name 
sein mag. 
In den Gemeindegrundgesetzen pflegt genau bestimmt zu sein, 
was der Bürgermeister allein anordnen darf, und wann er an die 
Zustimmung einer andern Körperschaft gebunden ist. Wenn er z. B., 
weil es an gutem Trinkwasser mangelt, die Stadt mit einer Wasser⸗ 
leitung zu versehen wünscht, so wird er zunächst wohl den Gedanken 
mit seinen technischen Beamten für Tief- und Hochbau, d. h. für 
Bauten unter und über der Erdoberfläche, besprechen, vielleicht auch 
mit auswärtigen erfahrenen Kennern. Er wird mit den Grundbesitzern 
verhandeln, in deren Gebiet die Quellen liegen. Er läßt einen Plan 
entwerfen, eine möglichst genaue Kostenberechnung aufstellen und bringt 
die Sache im Magistrat zur Sprache. Findet der Gedanke dort keine 
Mehrheit, so bleibt er eben nur Gedanke. Ist der Rat aber damit 
einverstanden, so kommt die „Vorlage“ nun an die Bürgervorsteher. 
Diese verlangen wahrscheinlich noch eine Reihe von Aufklärungen, 
die ihnen mundlich oder schriftlich vom Rate gegeben werden. Sie 
setzen, da es sich um eine wichtige und kostspielige Frage handelt, einen 
Ausschuß, eine Kommission aus ihrer Mitte nieder, die die Sache 
eingehend prüft und dann der Bürgervorsteherversammlung Bericht 
erstattet. Schließlich nehmen die Bürgervorsteher, wenn auch mit 
AÄnderungen, Erweiterungen, Beschränkungen oder Bedingungen, die 
Vorlage an. Ist der Rat mit der geänderten Vorlage in ihrer letzten 
Gestalt einverstanden, so beginnt er mit der Ausführung, ohne daß 
die Bürgervorsteher weiter daran mitwirken, indem er das Werk ent⸗ 
weder selbst herstellt oder es im ganzen oder im einzelnen an Privat⸗ 
unternehmer vergibt und, wenn alles beendet ist, darüber den Bürger— 
vorstehern Rechnung legt. 
Es ist klar, daß die Gemeinde zu allen ihren kostspieligen An⸗ 
stalten, ja zu ihrer eignen Verwaltung, die eine größere Gemeinde 
notgedrungen besonders angestellten bezahlten Beamten überlassen 
muß, Geld braucht. Das Vermögen, das die Gemeinde in ihren 
Straßen, Plätzen, öffentlichen Gebäuden besitzt, bringt ihr nichts ein, 
ja, die bloße Instandhaltung erfordert jährlich neue Ausgaben. Viel⸗ 
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