verschiedenen öffentlichen Zwecke im Ehrenamte oder berufsmäßig als
Beamte tätig sind. Die städtische Beamtenschaft kann zu einem
kleinen Heere anwachsen. Um so notwendiger ist dann auch, daß sie
gegliedert, geleitet und beaufsichtigt wird. Sie braucht mit technischen
und Verwaltungskenntnissen ausgerüstete Ober- und Unterbeamte, sie
braucht vor allem einen obersten Leiter an ihrer Spitze, den Bürger—
meister, Gemeindevorsteher, Schultheiß, oder wie sonst sein Name
sein mag.
In den Gemeindegrundgesetzen pflegt genau bestimmt zu sein,
was der Bürgermeister allein anordnen darf, und wann er an die
Zustimmung einer andern Körperschaft gebunden ist. Wenn er z. B.,
weil es an gutem Trinkwasser mangelt, die Stadt mit einer Wasser⸗
leitung zu versehen wünscht, so wird er zunächst wohl den Gedanken
mit seinen technischen Beamten für Tief- und Hochbau, d. h. für
Bauten unter und über der Erdoberfläche, besprechen, vielleicht auch
mit auswärtigen erfahrenen Kennern. Er wird mit den Grundbesitzern
verhandeln, in deren Gebiet die Quellen liegen. Er läßt einen Plan
entwerfen, eine möglichst genaue Kostenberechnung aufstellen und bringt
die Sache im Magistrat zur Sprache. Findet der Gedanke dort keine
Mehrheit, so bleibt er eben nur Gedanke. Ist der Rat aber damit
einverstanden, so kommt die „Vorlage“ nun an die Bürgervorsteher.
Diese verlangen wahrscheinlich noch eine Reihe von Aufklärungen,
die ihnen mundlich oder schriftlich vom Rate gegeben werden. Sie
setzen, da es sich um eine wichtige und kostspielige Frage handelt, einen
Ausschuß, eine Kommission aus ihrer Mitte nieder, die die Sache
eingehend prüft und dann der Bürgervorsteherversammlung Bericht
erstattet. Schließlich nehmen die Bürgervorsteher, wenn auch mit
AÄnderungen, Erweiterungen, Beschränkungen oder Bedingungen, die
Vorlage an. Ist der Rat mit der geänderten Vorlage in ihrer letzten
Gestalt einverstanden, so beginnt er mit der Ausführung, ohne daß
die Bürgervorsteher weiter daran mitwirken, indem er das Werk ent⸗
weder selbst herstellt oder es im ganzen oder im einzelnen an Privat⸗
unternehmer vergibt und, wenn alles beendet ist, darüber den Bürger—
vorstehern Rechnung legt.
Es ist klar, daß die Gemeinde zu allen ihren kostspieligen An⸗
stalten, ja zu ihrer eignen Verwaltung, die eine größere Gemeinde
notgedrungen besonders angestellten bezahlten Beamten überlassen
muß, Geld braucht. Das Vermögen, das die Gemeinde in ihren
Straßen, Plätzen, öffentlichen Gebäuden besitzt, bringt ihr nichts ein,
ja, die bloße Instandhaltung erfordert jährlich neue Ausgaben. Viel⸗
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