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einigen Pariser Forts aus, welche sie noch besetzt hielten, diesem Bürgerkriege
zugesehen, ohne sich darein zu mischen. Die Verheerungen, welche durch denselben tit
Paris angerichtet wurden, waren viel größer, als die von den Deutschen in ehr¬
lichem Kampfe daselbst verursachten Zerstörungen. Es mußte für die Franzosen
doppelt schmerzlich sein, daß die von ihnen so oft als „Barbaren" geschmähten
Deutschen die prachtvollen Bauwerke geschont hatten, welche ihre eigenen Lands¬
leute nun in Asche legten.
Die Greuel in diesem Bürgerkriege schildert ein Augenzeuge in einer
schweizerischen Zeitung folgendermaßen: „Diese Tage in Paris gehören zu den
furchtbarsten in der Geschichte. Mord und Brand und Brand und Mord an
allen Ecken und Enden, und es will kein Ende nehmen. Man eilt, wie von
bösen Geistern getrieben, als wäre man Teilnehmer an diesen himmelschreienden
Thaten, durch die rauchenden Straßen, über die qualmenden Plätze, durch die
von Brand und Blut stinkenden Räume! Hier schlagen die Flammen empor
aus schwarzem, schwerem sich hoch aufwalzendem Rauche; dort stürzen Mauern
ein von Palästen, Häusern und Hütten; dort schmettert ein neues, Brand und
Tod bringendes Geschoß hernieder; dort krachen Schüsse und ein Mensch, meines¬
gleichen, stürzt mit zerschmettertem Kopfe, erschossen wie ein toller Hund, am
Flussesufer nieder, und da bringt man Weiber herbei, die Zündstoffe unter ihren
Gewändern tragen, und erschießt sie wie ihre männlichen Genossen! Hat die
Welt jemals solches Schauspiel, solchen Jammer, so ungeheuere Greuel gesehen?"
5. Die wichtigsten Bestimmungen des Friedens zu Frankfurt lauten:
Art. 1. Die Entfernung von Belfort bis zu der Grenzlinie, wie sie zuerst
zur Zeit der Verhandlungen von Versailles vorgeschlagen war und sich auf der
dem ratifizierten Präliminarvertrage vom 26. Februar*) beigefügten Karte ver¬
zeichnet findet, wird als Maßstab für die Ausdehnung des Gebietsstreifens be¬
trachtet, welcher kraft der darauf bezüglichen Klausel des ersten Präliminar-
artikels nebst der Stadt und Festung Belfort bei Frankreich verbleiben soll. .. .
Art. 2. Die früher französischen Einwohner der abgetretenen Gebiete**),
welche wirklich in demselben ansässig sind und die französische Nationalität be¬
wahren wollen, sollen bis zum 1. Oktober 1872 nach einer vorgängigen, der
zuständigen Behörde zu machenden Erklärung die Freiheit haben, ihren Wohnsitz
nach Frankreich zu verlegen und sich dort anzusiedeln, ohne daß dieses Recht
beeinträchtigt werde durch die Gesetze über den Militärdienst, dem gegenüber
ihnen die Eigenschaft als französische Bürger erhalten wird. Sie sollen die
Freiheit haben, ihren in den mit Deutschland vereinigten Gebieten Betegenen
unbeweglichen Besitz zu Behalten.
Kein Einwohner der aBgetretenen GeBiete darf persönlich oder an seinem
Gute verfolgt, Beunruhigt oder zur Rechenschaft gezogen werden wegen politischer
oder militärischer, während des Krieges Begangener Handlungen.
*) Am 1. März ratifiziert von der 'Nationalversammlung in Bordeaux
mit 546 gegen 107 Stimmen.
**) DieselBen umfaßten 14500 qkm mit 1580 000 Einwohnern (darunter
500000 Franzosen). Die Vereinigung dieses Reichslandes Elsaß-Lothringen mit
dem deutschen Reiche erfolgte durch Reichsgesetz vom 9. Juni 1871.