Die Leiden ersten römischen Provinzen. — Das diesseitige Gallien unb Jllyrien. 143
den Zehnten des Ertrags an Rom zu entrichten, jedesfalls nach denselben Be¬
stimmungen, welche ihnen die Karthager und Syrakusier vorher auserlegt
hatten J). Außerdem nahmen die Römer den Zoll (5 % des Werts) von allen in.den
Hafen ein- und ausgehenden Waaren. Dem Grundsätze gemäß, durch Verschie¬
denartigkeit der Stellung die Unterthanen zu trennen, erhielten manche Gemein¬
den (in Sicilien fünf), ohne in Bündnis mit Rom zu treten, Steuerfreiheit^).
Sonst blieben alle selbständig in ihrer Verwaltung, die inves überall in die
Hände eines Senats gelegt ward. Die Abhaltung eines Census alle fünf Jahre
war eine notwendige Consegue»; der römischen Verwaltung^). Daß nach au¬
ßen alle Selbständigkeit — auch das Münzrecht mit Ausnahme des der Schei¬
demünze — verloren gierigen, ist selbstverständlich, und daß zwischen ihnen das
commercium aufgehoben wurde eine ständige römische Marime. Da die Ver¬
waltung der Provinzen weder von Rom aus gehandhabt, noch den brsherigen
Magistraten auferlegt werden konnte, so wurden seit 227 für Sicilien und
Sardinien mit Korsika zwei neue Prato re n erwählt^), denen Quästoren
zur Besorgung der Finanzen beigeordnet waren^). Ihre standesgemäße Erhal¬
tung lag natürlich dem Lande ob. Eine gerechte Würdigung kann nicht anders
als anerkennen, daß mit der rönrischen Herschaft für Sicilien das Glück des
Friedens, der Ruhe und Ordnung kam, wie denn die so lange von innern Par¬
teien und Feinden zerrißne und zertretne Insel schnell zu großem Wolstande
gelangte; aber es gilt dies freilich nur für die Zeit, in welcher der römische
Staat noch die Notwendigkeit seine Unterthanen zu schonen anerkannte und
die Magistrate noch nicht dem Dienste des Lasters verfallen waren. Die Unbe¬
stimmtheit vieler Verhältnisse und die unbeschrankte Macht des Prätor gaben
zur Bedrückung und Aussaugung den weitesten und freisten Spielraum. Das
römische Staatsgebiet ist fortan getheilt in Italien, welches unmittelbar von
Rom aus verwaltet wird und mit diesem m einem wenn auch abhängigen, doch
ehrenvoll freiem Verhältnisse steht, und die unterthänigen auswärtigen Län¬
der, für welche das ursprünglich den Geschäftskreis und das Verwaltungsge¬
biet jedes Magistrats bezeichirende Wort provincia zum Namen wird 0).
Das diesseitige Gallien und Myrren.
§ 138.
1. Ob bei den Kämpfen gegen die Sarden und Korsen, welche sich seit
235 immer erneuerten, geheime Aufreizungen von Seiten der Karthager statt
gefunden haben, muß um so mehr dahingestellt bleiben, als das Wesen jener
Völker einen mehr als hinlänglichen Erklärungsgrund für die fortwärenden
Aufstände bietet* 7). Dagegen drängte sich der Gedanke an eine Unterwerfung
Norditaliens den Römern fast wie Naturnotwendigkeit auf. Hat vielleicht auch
nicht der reiche Natursegen, den das Land empfangen, ihre Habsucht gereizt,
grauenvolle Erinnerungen aus der Vergangenheit lehrten, daß Mittel- und
Süditalien so lange nicht sicher seieit, als dort noch kriegerisch wilde, der seßhaf¬
ten Lebensweise abholde, ntit unruhigen Wanderschaaren von jenseits der Alpen
leicht in aufregettde Berührung treteitde Völker frei und unabhängig hausten.
I) agri decumani. Mr die Erhebung galt — doch wol nur für die einst nuter
Syrakus gestandenen Genreinden —^ die lex Hieronica von Hieren II. Vgt. Halm zu
Oie. Verr. V 21, 53. — 2) Momms. I 520 f. Die letzteren Genreinden heihen irn-
munes et liberae. — 3) Momms. I 519. —r 4) Liv. ep. XX. — 5) Sicilien hatte spater
zwei Qucistoren, einen in Lylibiion und einen in Syrakus. — 6) Momms. 1 518. —
7) S. d. Nachweisnngen bel Peter Tab. 92, 8.