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Es erschienen persönlich vor dem Rathe daselbst: Erzherzog
Ferdinand, kaiserlicher Statthalter, mit Beistand Albrechts,
Cardinals und Erzbischofs zu Mainz, Conrads, Bischofs zu
Nürnberg, und vielen andern. Diese thaten für die ehrbaren
Frauen noch einmal eine Fürbitte, ihnen die schweren, ungestal¬
teten Gebäude, die Stürze, abzunehmcn. Der Rath hat hierauf
geantwortet: „„Wiewohl das Gebäude mit den Stürzen viele
lange Jahre und bei Mcnfchengcdcnken Herkommen gewesen, und
derhalbcn bedenklich, solches zu andern, so wolle doch der Rath,
Ihrer fürstlichen Durchlaucht zu unterthänigcn Ehren, zugeben,
daß die ehrbaren Frauen berührt Gcbäud oder Sturz mögen ob¬
legen."" Solches hat Erzherzog Ferdinand mit Dank angenom¬
men, mit Vermelden, er wolle sich versehen, daß, wenn er zu
nächstenmal wieder nach Nürnberg komme, er die Sachen so
sindcn werde, daß er um die ehrbaren Frauen Dank verdient
habe."
Große Summen wurden damals vorzugsweise auf Perlen,
goldene Ketten, Gürtel, Ringe, Mühen, Armbänder und kostbares
Pclzwerk verwendet, weßwegen die meisten deutschen Fürsten sich
veranlaßt sahen, dieser übertriebenen Kleiderpracht durch Ver¬
ordnungen Grenzen zu sehen. So, unter andern, verbot die
Reichs - Polizeiordnung von 1517 den Edelleutcn, Röcke von
Sammet oder Atlas zu tragen, und erlaubte ihnen höchstens nur
Damast oder dergleichen Seidenzcug, den sie mit sechs Ellen
Sammet verbrämen möchten. Die Ketten der Ritter sollten nicht
über vierhundert Gulden werth scyn. Adelige Frauen sollten
nicht mehr als vier seidene Kleider haben und tragen dürfen,
nämlich eins von Sammet, die übrigen drei von Damast oder
dergleichen Seidenzeug, jedoch ohne Stickerei von Perlen, Silber
oder Gold, und wenn sie solche verbrämen wollten, möchten sie
cs thun mit Perlen, Silber oder Silbertuch, aber nur oben herum
und nicht über eine Viertelclle breit. Auch sollten sie „Birctten
und goldne Hauben tragen dürfen, doch, daß die Gebäude und
Gcschmuck darauf nicht über vierzig Gulden werth seyen."
Eine gleichzeitige chursächsische Polizei - und Kleider-Ordnung