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steht, wo künftig im eichenumschränkten Raum, unter ihren schirmenden 
Aesten zu Weihefesten der Erinnerung und des Gelöbnisses die Ge— 
meinde sich sammelt. 
Wäre es wohl ein würdiges Mal, wenn jedem Kämpfer seine Eiche 
wüchse am Heimatort, wenn so die Heldenhaine Wahrzeichen des 
größeren Deutschland würden! 
Seht sie ragen in die Jahrhunderte, wachsend, erstarkend wie 
Deutschland selbst, das Land der Heldenhaine! 
Darum: wenn Friede ist, pflanzt in jeder Gemeinde Heldeneichen 
um den Friedensbaum, die Kaiserlinde! 
Nach einem Aufsatze des Königl. Gartendirektors Willh Lange. 
90. Bitte. 
Doch stehst du dann, ein Volk, bekränzt vom Glücke, 
In deiner Vorzeit heil'gem Siegerglanz: 
Vergiß die treuen Toten nicht und schmücke 
Auch unsre Urne mit dem Eichenkranz! Theodor Körner. 
X. Ordnung auch in Rriegszeiten. 
91. Rechte und Pflichten der Deulschen. 
Bürger des Deutschen Reiches ist jeder, der in einem Bundes— 
staate die Staatsangehörigkeit besitzt. Die Staatsangehörigkeit wird 
durch Abstammung, durch Verheiratung (für die Ehefrau), durch An— 
stellung im Staals- oder Kommunaldienst, durch Aufnahme in den 
Staatsverband und durch Naturalisation begründet. Die Staats-— 
angehörigkeit kann auch verloren gehen. Das geschieht durch das 
Verheiralen mit einem Ausländer für die Ehefrau, durch Entlassung 
aus dem Untertanenverbande und durch Aufgabe der Reichsange— 
hörigkeit bei ununterbrochenem Aufenthalt im Auslande. 
Jeder Deutsche kann an jedem Orte des Reichs das Reichstags— 
wahlrecht ausüben und in jedem Bundesstaate Geschworner oder 
Schöffe sein. Das Landtagswahlrecht erstreckt sich nur auf die be— 
treffenden Bundesstaaten. Ein Preuße kann also das Landtags— 
wahlrecht in Bayern nicht wahrnehmen. Die Deutschen besitzen 
gemeinsame politische Grundrechte. Sie sind vor dem Gesetze alle 
gleich. Ein Unterschied in Adel-⸗, Bürger- und Arbeiterstand darf 
nicht bestehen. Eine Ausnahme bilden die Rechte der Standes— 
herren. Die Person des Reichsbürgers ist unverletzlich, ebenso die 
Wohnung, das Briefgeheimnis und das Eigentum. Eine Enteignung 
Mn
	        
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