— 211 — 
und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Landgerichte und Amts— 
gerichte zu beschließen. Die Gerichtspersonen sind Oberlandesgerichtsrüte, 
der Vorsitzende eines Zivilsenats ist der Senatspräsident. Der oberste Leiter 
des Oberlandesgerichts ist der Oberlandesgerichtspräsident. In jeder Pro— 
vinz ist in der Regel ein Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht in 
Berlin führt noch von altersher die Bezeichnung Kammergericht. 
d) Das Reichsgericht. Der oberste Gerichtshof des Deutschen 
Reiches ist das Reichsgericht in Leipzig. Die juristischen Beamten am Reichs- 
gericht sind die Reichsgerichtsräte und Senatspräsidenten. An der Spitze 
steht der Reichsgerichtspräsident. Das Reichsgericht hat Revisionen und Be— 
schwerden gegen die Oberlandesgerichte zu erledigen. In seinen Zivilsenaten 
ist das Reichsgericht mit je sieben Richtern besetzt. Außerdem ist es allein 
zuständig für Hoch- und Landesverrat und Verrat militärischer Geheimnisse. 
Diese strafbaren Handlungen kommen also von vornherein beim Reichsgericht 
zur Verhandlung und Bestrafung. 
e) Staatsanwaltschaft. Zur Wahrnehmung der Interessen 
des Staates ist die Staatsanwaltschaft eingerichtet, die überall einzugreifen 
hat, wo bei vorkommenden Verfehlungen von Staatsbürgern ein öffentliches 
Interesse vorliegt. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfolgung der Schuldigen 
einzuleiten, die Anklage zu erheben, Strafanträge zu stellen und die Straf— 
vollstreckung zu überwachen. Sie ist vom Gerichte unabhängig. Beim Amts— 
gerichte nimmt der Amtsanwalt die Geschäfte des Staatsanwaltes wahr. 
Die Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten sind die 
Staatsanwälte, bei den Oberlandesgerichten die Oberstaatsanwälte, bei dem 
Reichsgericht die Reichs- und Oberreichsanwälte. 
) Gerichtspersonen. Das Richteramt kann nur Männern über— 
tragen werden, die nach Erledigung des juristischen Studiums auf den Uni— 
versitäten die Referendar- und Assessorprüfung bestanden haben. Ihre An— 
stellung erfolgt auf Lebenszeit. Eine Versetzung im Interesse des Dienstes 
ist nicht angängig. 
Die Gerichtsschreiberei besorgen die Gerichtssekretäre und 
Assistenten. Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen haben die Ge— 
richtsvollzieher auszuführen. Fühlt sich jemand von seinen Mit— 
menschen ungerecht behandelt, so steht ihm das Recht zu, beim Amtsgerichte 
Hilfe zu suchen. Alle Anträge sind also hierher zu richten. Bei den öffent⸗ 
lichen Verhandlungen übt der Vorsitzende die Sitzungspolizei aus. Ihm steht 
das Recht zu, Mahnungen und Rügen zu erteilen, die Sitzungen zu unter— 
brechen und aufzuheben und Ordnungsstrafen zu verhängen, gegen Ver— 
teidiger bis zu 100 Mark. In der Zeit vom 15. Juli bis 15. September finden 
die Gerichtsferien statt. Während dieser Zeit werden nur unaufschiebbare 
Gerichtsgeschäfte besorgt. Als solche gelten Strafsachen und Arrestsachen, 
Meß⸗ und Marktsachen, Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern, 
Wechsel- und Bausachen. In gleicher Weise wie die Amtsgerichte haben auch 
die Landgerichte ihre Gerichtsferien. Während dieser Zeit werden zur Er— 
ledigung der unaufschiebbaren Geschäfte Ferienkammern und Feriensenate 
eingerichtet. 
14 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.