zWochen nachdienen müssen, oder die auf ihren Antrag von der zuletzt 
vorangegangenen Landwehrübung befreit wurden. Die Familien 
der zur Üebung einberufenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes er⸗ 
halten eine Unterstützung, die bei der Ortsbehörde (Guts- oder 
Gemeindevorsteher) ausgezahlt wird. Sie beträgt für den Tag für die 
Ehefrau 30 Prozent, für jedes eheliche Kind unter 14 Jahren sowie für 
jeden Angehörigen, dessen einziger Ernährer der Einberufene ist, 
10 Prozent des ortsüblichen Tagelohnes, die Unterstützung darf aber 
60 Prozent nicht übersteigen. Im Frühjahr und Herbst 
jeden Jahres finden Kontrollversammlungen statt. Die 
Reservisten müssen zu beiden erscheinen, die Mannschaften der Land— 
und Seewehr 1. Aufgebots und der Ersatzreserve nur bei der im Früh— 
jahr. Land- und Seewehr 2. Aufgebots und der Landsturm sind davon 
befreit. Für Schiffer finden besondere Kontrollversammlungen statt. 
Zur Erfatzreserve wird der brauchbare Dienstpflichtige gezählt. 
der nicht zum aktiven Dienst eingezogen wurde, weil er überzählig oder 
wegen häuslicher Verhältnisse befreit war. Die Ersatzreservezeit dauert 
12 Jahre, anfangend am 1. Oktober des Jahres, in welchem das 
20. Lebensjahr vollendet wurde. Dann erfolgt der Uebertritt zum 
Landsturm 1. Aufgebots. 
Der Landsturm hat auch 2 Aufgebote. Zum 1. Aufgebot ge⸗ 
hören alle Landsturmpflichtigen bis zum 31. März des Jahres, in 
welchem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden. Dem Landsturm 2. Auf⸗ 
gebots gehören sie danach bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres an. 
Dem Landsturm 2. Aufgebots gehören auch die gedienten Leute an, die 
aus der Land- und Seewehr 2. Aufgebots übertreten. Die Mann— 
schaften, welche vor Beginn des militärischen Alters eingetreten sind, 
treten zum Landsturm 2. Aufgebots über am 31. März des Jahres, in 
welchem sie 19 Jahre dem Heere angehört haben. Wer also im Heere 
gedient hat, beispielsweise mit 20 Jahren eingetreten ist, gehörte vom 
17. bis 20. Lebensjahre zum Landsturm 1. Aufgebots, danach 253 Jahre 
dem aktiven Heere, 5 oder 4 Jahre zur Reserve, 5 oder 3 Jahre der 
Landwehr 1. Aufgebots, danach der Landwehr 2. Aufgebots und dann 
dem Landsturm 2. Aufgebots an. Im Mobilmachungsfall und in 
Kriegszeiten findet kein Uebertritt aus einer Dienstform in die andere 
statt, also weder zur Reserve, noch zur Landwehr oder zum Landsturm, 
auch kann die Allersgrenze über 45 Jahre hinausgeschoben werden. 
Nicht verwechselt werden darf die Dienstpflicht mit der Mili⸗— 
tärpflücht, die sich in Melde- und Gestellungspflicht gliedert. Mili— 
tärpflichtig wird jeder junge Mann in dem Jahre, in welchem er sein 
20. Lebensjahr vollendet. Seiner Meldepflicht genügt er, wenn er sich 
in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar bei der Ortsbehörde 
zur Eintragung in die Stammrolle meldet. Wer nicht in dem Orte 
geboren ist, hat einen Geburtsschein vorzulegen, den das Standesamt 
seines Geburtsortes ihm für diesen Zweck kostenlos ausstellt. 
Die Musterung der Gestellungspflichtigen erfolgt im Frieden 
gewöhnlich im März. Wer noch nicht kräftig genug befunden wird, 
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