Full text: Aus dem Reiche neuster Dichtung

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In einzelnen Fällen, in denen es sich teils um polizeiliche, teils 
um weitergehende Gesetzesvorschriften handelt, z. B. bei dem 
Polizeistrafgesetzbuch, dem Zwangserziehungsgefetz u. a. m., hat 
man die Formel gewählt: „nach angehörtem Rate und Gutachten 
der Landesversammlung und, soweit erforderlich, mit deren 
Zustimmung“. Im Gegensatz zu den Gesetzen erwähnt die Ver— 
fassung Verordnungen, d. h. solche landesfuüͤrstliche Verfügungen, 
die aus dem allgemeinen Verwaltungs- und Oberaufsichtsrechte 
der Regierung entspringen, oder die sich mit der Ausführung und 
Handhabung der bestehenden Gesetze beschäftigen. Die Landes— 
regierung ist zu ihrem Erlaß ohne die Mitwirkung der Landes— 
versammlung oder des Landtagsausschusses befugt. Die Bekannt— 
gabe des Erlasses ist aber dieselbe wie bei den Gesetzen: sie sind 
gleichfalls durch die Gesetz- und Verordnungssammlung zu ver— 
kündigen. Selbstverständlich fällt dabei jede Bezugnahme auf die 
Volksvertretung fort. 
In anderen Staaten spielen daneben Verordnungen im 
Verwaltungswege (urch die Ministerien, die höheren Ver— 
waltungsbehörden usw.) eine wichtige Rolle. Für das Herzogtum 
sind sie ausgeschaltet, es kann jedoch in Landesgesetzen ausdrücklich 
ein Recht des Staatsministeriums, die zu einem Gesetze nötigen 
Ausführungsvorschriften und -anweisungen zu erlassen, festgestellt 
werden. Ebenso liefert das Reichsrecht (z. B. an zahlreichen 
Stellen die Reichsgewerbeordnung) hierfür die Grundlage. Vas 
Staatsministerium pflegt dann im Wege einer Bekanntmachung, 
die die Unterschrift eines ihrer Mitglieder trägt und in der Geseß— 
und Verordnungssammlung erscheint, die Ermächtigung zu be— 
nutzen. 
Mit Verordnungen und Bekanntmachungen dieser Art sind 
nicht zu verwechseln die auf bestimmte Gebiete (Stadt- oder 
Landgemeinden, Kreise oder Teile von solchen) beschränkten sta— 
tutarischen Vorschriften und polizeilichen Ordnungen. 
Die alte Rechtsregel, daß eine rechtliche Bindung auf dieselbe 
Weise, wie sie zustande komme, auch gelöst werden muß, behält 
im allgemeinen für die Gesetze und Verordnungen ihre Geltung. 
Es versteht sich von selbst, daß jede Vorschrift, die zu ihrer Ent— 
stehung ein geringeres Maß der Mitwirkung gesetzgebender Kräfte 
gebraucht hat, dürch Bestimmungen außer Kraft gesetzt werden 
kann, bei denen in stärkerem Umfänge neben der Landesregierung 
die Volksvertretung zu Worte gekommen ist; der umgekehrte Vor— 
gang würde einen Verstoß gegen die Verfassung bedeuten. 
Beispielsweise kann eine Bekanntmachung des Staats— 
ministeriums durch landesfürstliche Verordnung oder durch Gesetz 
in Wegfall gebracht werden. Ein nach Anhörung von Rat und 
Gutachten des Landtages oder seines Ausschusses erlassenes Gesetz 
unterliegt der Beseitigung durch ein neues, mit Zustimmung der 
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