Wechsellehre. 
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Herrn Adolf Maaß in Bochum. 
Essen, d. 30. Oktober 1897. 
Hierdurch die ergebene Mitteilung, daß ich heute einen Wechsel von M 300, 
welcher 3 Monate nach heute an die Ordre des Herrn Franz Reich zu zahlen ist, 
auf Sie entnommen habe. Ich bitte, diese Tratte gest. einlösen und den Betrag itt 
Rechnung stellen zu wollen. 
Hochachtungsvoll 
Faul Wirt. 
Der Wechselnehmer (Reich) kann die Wechselsumme entweder selbst erheben, oder den 
Wechsel an einen andern verkaufen oder aber in Zahlung weiter geben, was durch die 
Worte „an die Ordre" (Verfügung) ausgedrückt wird. Diese Eigentumsübertragung hat er 
auf der Rückseite des Wechsels schriftlich anzugeben. Eine solche Bemerkung heißt Indossa¬ 
ment *) oder (Siro2) und derjenige, welcher den Wechsel durch ein solches Indossament weiter 
begibt, wird Indossant oder Girant genannt. Der neue Inhaber des Wechsels ist nun eben¬ 
falls berechtigt, den Wechsel durch eine ähnliche Erklärung an eine andere Person abzutreten 
usw. Ehe jedoch der Wechsel in Umlauf gesetzt wird, muß er mit der gesetzlich vorgeschriebenen 
Stempelmarke versehen sein, welche oben auf der Rückseite des Wechsels über dem ersten 
Indossant aufzukleben ist. 
Der Wechselstempel für eine Summe bis 200 M einschließlich beträgt 10 Pf., bis 
400 M = 20 Pf, bis 600 M = 30 Pf., bis 800 M = 40 Pf., bis 1000 = 50 Pf.; 
für jede weitere 1000 M oder einen Teil davon 50 Pf. mehr. 
Der Tag, an welchem ein Wechsel zahlbar ist, heißt dessen Verfalltag. An diesem 
Tage muß der Wechsel von dem Inhaber dem Bezogenen vorgelegt (präsentiert) werden. 
Verweigert dann der Bezogene die Zahlung, so hat der Wechselinhaber durch eine gerichtlich 
dazu bevollmächtigte Person (Gerichtsvollzieher oder Notar) eine Urkunde (Protest) hierüber 
anfertigen zu lassen. Hierdurch ist er berechtigt, von dem Aussteller oder irgend einem seiner 
Vormänner (mit Ausnahme derjenigen, welche sich durch die Bemerkung ohne Obligo (Ver¬ 
bindlichkeit) oder einem gleichbedeutenden Vorbehalt gegen die wechselmäßige Verpflichtung 
verwahrt haben) Sicherheit zu fordern. Gewöhnlich wendet er sich an den Aussteller, und 
derselbe muß ihm nicht nur die Wechselsumme nebst den Protestkosten und anderen Aus¬ 
lagen, sondern auch 6% Zinsen von der Wechselsumme vom Verfalltage des Wechsels an 
gerechnet und 'la °/o Vergütung (Provision) für seine Mühewaltung erstatten. 
Hat man einen Wechsel auf einem auswärtigen Platz in Händen, den man vor dem 
Verfalltage nicht mehr verkaufen oder jemanden als Zahlung schicken kann, so sendet man 
ihn gewöhnlich an einen Geschäftsfreund des Zahlungsortes zum Einziehen. Jetzt geschieht 
das Einziehen solcher Wechsel meistens durch die Post (Postaustrag) oder eine Bank. 
Aufgaben. 
Schreibe a) einen Solawechsel über 250 M, 3 Monate nach heute zu zahlen; b) einen 
gezogenen Wechsel über 475,50 M, 2 Monate nach heute an die Ordre des Herrn F. Nolte- 
tn Straßburg zu zahlen; e) Rückvermerke und Berichtschreiben zu dem gezogenen Wechsel.. 
i) in dorso, dosso — auf dem Rücken. 2) giro — Kreislauf, Umlauf.
	        
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