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Kaiser, Bundesrat und Reichstag 
I. Der Kaiser 
Jm Spiegelsaale des Schlosses zu Versailles ver¬ 
kündete am 18. Januar 1871 König Wilhelm I., 
daß er es als eine Pflicht gegen das gemeinsame 
Vaterland betrachtet habe, dem Rufe der verbündeten 
deutschen Fürsten und Städte Folge zu leisten und 
die deutsche Kaiserwürde anzunehmen. „Demgemäß 
werden Wir und Unsre Nachfolger an der Krone 
Preußens fortan den Kaiserlichen Titel in allen Un¬ 
sern Beziehungen und Angelegenheiten des Deutschen 
Reiches führen." Hiermit übereinstimmend überträgt 
kte Reichsverfassung das Präsidium des Bundes dem 
Könige von Preußen, „welcher den Namen Deutscher 
Kaiser führt." Die Kaiserwürde ist also mit der Krone 
Preußen so untrennbar verbunden, daß auch der 
verfassungsmäßige Vertreter des Königs von Preußen 
von selbst zur Vertretung des Kaisers im Reiche be¬ 
rufen ist. Bekanntlich war diese Vertretung schon 
einmal, nach den Attentaten des Jahres 1878, dem 
damaligen „Kronprinzen des Deutschen Reichs und 
von Preußen" Friedrich Wilhelm übertragen. 
Kaiserliche Wir sahen schon (S. 18), wie die dem Kaiser für 
Prärogative seine Person durch die Verfassung beigelegte Macht¬ 
fülle, die Kaiserliche Prärogative, sich vor allem in
	        
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