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Kaiser, Bundesrat und Reichstag
I. Der Kaiser
Jm Spiegelsaale des Schlosses zu Versailles ver¬
kündete am 18. Januar 1871 König Wilhelm I.,
daß er es als eine Pflicht gegen das gemeinsame
Vaterland betrachtet habe, dem Rufe der verbündeten
deutschen Fürsten und Städte Folge zu leisten und
die deutsche Kaiserwürde anzunehmen. „Demgemäß
werden Wir und Unsre Nachfolger an der Krone
Preußens fortan den Kaiserlichen Titel in allen Un¬
sern Beziehungen und Angelegenheiten des Deutschen
Reiches führen." Hiermit übereinstimmend überträgt
kte Reichsverfassung das Präsidium des Bundes dem
Könige von Preußen, „welcher den Namen Deutscher
Kaiser führt." Die Kaiserwürde ist also mit der Krone
Preußen so untrennbar verbunden, daß auch der
verfassungsmäßige Vertreter des Königs von Preußen
von selbst zur Vertretung des Kaisers im Reiche be¬
rufen ist. Bekanntlich war diese Vertretung schon
einmal, nach den Attentaten des Jahres 1878, dem
damaligen „Kronprinzen des Deutschen Reichs und
von Preußen" Friedrich Wilhelm übertragen.
Kaiserliche Wir sahen schon (S. 18), wie die dem Kaiser für
Prärogative seine Person durch die Verfassung beigelegte Macht¬
fülle, die Kaiserliche Prärogative, sich vor allem in