17. das Herzogthum Venedig nebst Istrien und Dal—
matien (1791) vermög Friedensschluß mit Frankreich als Ersatz
für die Niederlande;
18. die Bisthümer Trient und Brixen (1802) durch
Säkularisation, d. i. durch Uebertragung aus der geistlichen Herr⸗
schaft in eine weltliche;
19. das Erzbisthum Salzburg (1805) durch Tausch, und
endlich
20. das Großherzogthum Krakau (1846) durch Einver⸗
leibung in den österreichischen Staatskörper, nach Auflösung der
zleichnamigen Republik.
5. Wappen.
Um die alten ritterlichen Sinnbilder aller dieser Länder wie
mit einem Blicke zu übersehen, und ihre Namen zu behalten, darf
man nur das mittlere österreichische Wappen *) aufmerk—⸗
sam betrachten.
——— —— — — —
) Es war Sitte der alten Ritter, Helm und Schild mit eigenen Ab⸗
zeichen zu schmücken, um daran während des Streites von den
Ihrigen erkannt zu werden. Man nannte diese besonderen Abzei—
chen: Wappen. Nicht nur einzelne ausgezeichnete Personen, son⸗
dern auch ganze Laänder und Staaten waͤhlten sich solche Figuren
oder Zeichen, und nahmen mit dem, was sie sich einmal gewählt
hatten, in der Folge nicht leicht eine Veränderung vor, um ihr
Wappen nach und nach bekannt und geachtet zu machen.
Ein Wappen besteht aus der Figur oder dem Zeichen, das
man sich gewählt hat, und aus dem Felde, d. i. aus dem Grunde,
worauf jene Figur gezeichnet, gemalt oder sonst abgebildet ist.
Die Figur ist jedesmal von einer andern Farbe als das Feld,
worauf sie erscheint.
Es gibt sieben Wappenfarben; nämlich: golden oder gelb,
bloß durch Punkte; silbern oder weiß, durch ganz leer gelasse⸗