Full text: Allgemeine Geschichte von Österreich mit steter Bezugnahme auf die Militär-Geschichte

Vom Erbrecht 
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Tode des Erblassers der sie treffende Teil des Nachlasses im Stück 
nebst den daraus haftenden Schulden zu, sondern sie können nur von 
demjenigen, welcher Erbe wird, den Wert ihres Pflichtteils in Geld 
verlangen. Damit übrigens nicht der Erblasser das Pflichtteilsrecht 
bei seinen Lebzeiten durch Schenkungen absichtlich schmälern könne, 
gibt das Gesetz den Pflichtteilsberechtigten die Befugnis, zu verlaw 
gen, daß bei Feststellung der Höhe des Nachlasses, aus welchem sich der 
Pflichtteil berechnet, zunächst diese Schenkungen dem beim Tode vor¬ 
handenen Nachlaßvermögen hinzugerechnet werden. 
Der Erblasser darf aber durch letztwillige Verfügungen 
auch den Pslichtteilsberechtigten ihren Pslichtteilsanspruch entziehen, 
sie also völlig enterben, wenn sie sich bestimmter schwerer, 
insbesondere strafbarer Verfehlungen gegen ihn, seinen Ehegatten 
oder seine Kinder schuldig machen. Bei Kindern und deren Ab¬ 
kömmlingen ist eine völlige Enterbung auch dann zulässig, wenn sie 
einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führen. Ferner kann 
der Erblasser wegen Verschwendung oder Ueberschuldung eines Ab¬ 
kömmlings eine sogenannte Beschränkung des Pflicht¬ 
teils in guter Absicht anordnen, indem er entweder die ge¬ 
setzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten als Nacherben (s. Nr. 494) 
einsetzt oder die Verwaltung des Pflichtteils aus die Lebenszeit des 
Pflichtteilsberechtigten einem Testamentsvollstrecker (s. Nr. 497) über¬ 
trägt. 
Ihres Erbrechts überhaupt und damit auch ihres Anspruchs auf 
den Pflichtteil gehen verlustig Personen, welche erbunwürdig 
sind. Wer nämlich den Erblasser vorsätzlich getötet oder zu töten ver¬ 
sucht oder ihn testierunsähig gemacht hat, wer eine Testamentserrich¬ 
tung widerrechtlich verhindert oder im Wege der Täuschung oder durch 
Drohung veranlaßt oder wer ein Testament gefälscht oder zerstört hat, 
dessen Erbrecht (beruhe es nun aus dem Gesetz oder aus Testament) 
kann von den anderen Beteiligten wegen Erbunwürdigkeit angefoch¬ 
ten werden. 
IV. Die rechtliche Stellung der Erben. 
1. Tie Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. 
Mit dem Augenblicke des Todes des Erblassers geht, wie wir 
bereits sahen, dessen Nachlaß als Ganzes (nämlich die Aktiven und 
Passiven) auf den oder die Erben über. Jedoch haben die Erben 
(mit Ausnahme des Fiskus) das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. 
Diese Ausschlagung der Erbschaft, zu der zumeist die 
Ueberschuldung des Nachlasses den Anlaß gibt, muß gegenüber dem
	        
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