XII. Gesetz und Recht.
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steht die Verkündung der Reichsgesetze und die Überwachung der Aus¬
führung zu. Die Verfügungen des Kaisers werden im Namen des
Reichs erlassen und vom Kanzler gegengezeichnet. Der Kaiser ernennt
und entläßt die Reichsbeamten.
Reichstag. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten
Wahlen (die unmittelbar den Abgeordneten wählen) mit geheimer Ab¬
stimmung hervor. Die Gesamtzahl der Abgeordneten beträgt jetzt 397.
Die Verhandlungen des Reichstags sind öffentlich. Wahrheitsgetreue
Berichte über diese Verhandlungen bleiben von jeder Verantwortlichkeit
frei. Der Reichstag hat das Recht, Gesetze vorzuschlagen und an ihn
gerichtete Bittschriften dem Reichskanzler zu überweisen. Die Legis¬
latur- oder Gesetzgebungsperiode des Reichstags dauert 5 Jahre; zur
Auflösung des Reichstags während dieser Zeit ist ein Beschluß des
Bundesrats und die Zustimmung des Kaisers erforderlich.
Zoll- und Handelswesen. Deutschland bildet ein Zoll- und
Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Alle Gegen¬
stände, die im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können
in jeden anderen Bundesstaat eingeführt werden. Das Reich aus¬
schließlich hat die Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen, über die
Besteuerung des im Bundesgebiet gewonnenen Salzes, Tabaks, Brannt¬
weins, Biers und Rübenzuckers. Nur Bayern und Württemberg haben
sich einige Rechte vorbehalten. Die Erhebung und Verwaltung der
Zölle und Verbrauchssteuern bleibt jedem Bundesstaate innerhalb seines
Gebietes überlassen. Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetz¬
lichen Verfahrens durch Reichsbeamte. Der Ertrag der Zölle und
Reichssteuern fließt nach Abzug der Erhebungs- und Verwaltungskosten
in die Reichskasse.
Eisenbahnwesen. Eisenbahnen, die zur Verteidigung Deutsch¬
lands oder zum gemeinsamen Verkehr notwendig sind, können durch
Reichsgesetz für Rechnung des Reichs angelegt werden. Handelt es
sich um die Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Verteidigung
Deutschlands, so haben sämtliche Eisenbahnverwaltungen den Anforde¬
rungen der Reichsbehörden unweigerlich Folge zu leisten. Ins¬
besondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen, ermäßigten
Sätzen zu befördern.
Post- und Telegraphenwesen. Das Postwesen und das
Telegraphenwesen werden für das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs
als einheitliche Staatsverkehrsanstalten verwaltet. Die Einnahmen
sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Überschüsse fließen in
die Reichskasse. Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Verwaltung
an. Die Anstellung der oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räte,
Inspektoren usw.) geht vom Kaiser aus. Dem Reiche steht die
Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über Porto-
sreiheit und Pofttaxwesen, Gebühren für die telegraphische Korrespon¬
denz sowie die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs mit dem
Auslande zu.
Marine und Schiffahrt. Die Kriegsmarine des Reichs ist
eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Offiziere und