Contents: Lesebuch für ländliche Fortbildungsschulen

XII. Gesetz und Recht. 
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steht die Verkündung der Reichsgesetze und die Überwachung der Aus¬ 
führung zu. Die Verfügungen des Kaisers werden im Namen des 
Reichs erlassen und vom Kanzler gegengezeichnet. Der Kaiser ernennt 
und entläßt die Reichsbeamten. 
Reichstag. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten 
Wahlen (die unmittelbar den Abgeordneten wählen) mit geheimer Ab¬ 
stimmung hervor. Die Gesamtzahl der Abgeordneten beträgt jetzt 397. 
Die Verhandlungen des Reichstags sind öffentlich. Wahrheitsgetreue 
Berichte über diese Verhandlungen bleiben von jeder Verantwortlichkeit 
frei. Der Reichstag hat das Recht, Gesetze vorzuschlagen und an ihn 
gerichtete Bittschriften dem Reichskanzler zu überweisen. Die Legis¬ 
latur- oder Gesetzgebungsperiode des Reichstags dauert 5 Jahre; zur 
Auflösung des Reichstags während dieser Zeit ist ein Beschluß des 
Bundesrats und die Zustimmung des Kaisers erforderlich. 
Zoll- und Handelswesen. Deutschland bildet ein Zoll- und 
Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Alle Gegen¬ 
stände, die im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können 
in jeden anderen Bundesstaat eingeführt werden. Das Reich aus¬ 
schließlich hat die Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen, über die 
Besteuerung des im Bundesgebiet gewonnenen Salzes, Tabaks, Brannt¬ 
weins, Biers und Rübenzuckers. Nur Bayern und Württemberg haben 
sich einige Rechte vorbehalten. Die Erhebung und Verwaltung der 
Zölle und Verbrauchssteuern bleibt jedem Bundesstaate innerhalb seines 
Gebietes überlassen. Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetz¬ 
lichen Verfahrens durch Reichsbeamte. Der Ertrag der Zölle und 
Reichssteuern fließt nach Abzug der Erhebungs- und Verwaltungskosten 
in die Reichskasse. 
Eisenbahnwesen. Eisenbahnen, die zur Verteidigung Deutsch¬ 
lands oder zum gemeinsamen Verkehr notwendig sind, können durch 
Reichsgesetz für Rechnung des Reichs angelegt werden. Handelt es 
sich um die Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Verteidigung 
Deutschlands, so haben sämtliche Eisenbahnverwaltungen den Anforde¬ 
rungen der Reichsbehörden unweigerlich Folge zu leisten. Ins¬ 
besondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen, ermäßigten 
Sätzen zu befördern. 
Post- und Telegraphenwesen. Das Postwesen und das 
Telegraphenwesen werden für das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs 
als einheitliche Staatsverkehrsanstalten verwaltet. Die Einnahmen 
sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Überschüsse fließen in 
die Reichskasse. Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Verwaltung 
an. Die Anstellung der oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räte, 
Inspektoren usw.) geht vom Kaiser aus. Dem Reiche steht die 
Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über Porto- 
sreiheit und Pofttaxwesen, Gebühren für die telegraphische Korrespon¬ 
denz sowie die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs mit dem 
Auslande zu. 
Marine und Schiffahrt. Die Kriegsmarine des Reichs ist 
eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Offiziere und
	        
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