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beseelt, protestierten. gegen das ihnen. zugemuthete Aufgeben
ihrer Güter, und so kam der Vertrag zu keiner Geltung. Heinrich
nöthigte .hierauf den Papst, indem er ihn mit den Kardinälen
in Rom: gefangen nahm, zur Krönung und zur Bewilligung der
Investitur (1111); Dieses durch Zwang abgepresste Zugeständniss
widerrief der.Papst, sobald der Kaiser Italien verlassen hatte,
sprach aber. nicht. den: Bann über ihn aus, weil er sich durch
seinen Eid gebunden hielt, worauf. die Bischöfe selbst dies
thaten. Da Heinrich fürchtete, in eine ähnliche Lage wie sein
Vater zu gerathen, gab er endlich nach, und der fünfzigjährige
Investiturstreit wurde durch das Wormser Concordat (1122)
mit. Papst Calixt. II beglichen. Nach demselbem sollten
alle kirchlichen Wahlen freiseinund die Gewählten
vor der Weihe vom Kaiser nicht durch Stabund Ring
sondern durch das Szepter mit den Gütern belehnt
werden und dafür das Schuldige zu leisten ver-
pflichtet sein. 4 ; + 8 nt
# Im Jahre 1115 starb Mathilde von Tusecien und setzte die
Päpste zu Erben ihres Besitzes ein; Heinrich V achtete diese Verfügung
nicht, und .damit nahmen: die langdauernden Streitigkeiten wegen der
mathildischen Schenkung ihrei Aufang, Da die von den Kaisern einge-
setzten Markgrafennicht mächtig genug von diesen unterstützt wurden, geriet
die Markgrafschaft nach md nach in Verfall, weil fast alle bedeutenden Städte
sich mehr oder minder unabhängig machten. ®
‚,$ 27. Innere Verhältnisse des deutschen Reiches,
:., Der König wurde nach der durch die Reichsfürsten voll-
zogenen Wahl in Aachen gekrönt. Den Kaisertitel führte er
erst, nachdem er vom Papste gekrönt worden war. Seine Ein-
künfte bestanden in den Erträgnissen der Reichsgüter und
der allmälig sich entwickelnden Regalien, nämlich des Zoll-
und Münzrechts, des Eigenthumsrechtes auf Bergwerke u. 8. w.
Eine feste Residemrz hatten die Könige nicht, sie zogen
unablässig .durch ihr: Reich und schlugen bald da bald dort
ihren Hof auf. Die königlichen Rechte waren nicht genau be-
stimmt, die Könige regierten theils nach dem Herkommen, theils
unter dem Beirathe der Reichsfürsten, die sie zeitweise zu
einem Reichstage beriefen. ; ;
In Folge der entwickelteren Lehensverhältnisse war all-
mälig eine mannigfaltigere Gliederung der Stände: eingetreten,
deren Rang durch eine höhere oder. niedere Stufe in den
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