Full text: [Bd. 2, [Schülerband]] (Bd. 2, [Schülerband])

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beseelt, protestierten. gegen das ihnen. zugemuthete Aufgeben 
ihrer Güter, und so kam der Vertrag zu keiner Geltung. Heinrich 
nöthigte .hierauf den Papst, indem er ihn mit den Kardinälen 
in Rom: gefangen nahm, zur Krönung und zur Bewilligung der 
Investitur (1111); Dieses durch Zwang abgepresste Zugeständniss 
widerrief der.Papst, sobald der Kaiser Italien verlassen hatte, 
sprach aber. nicht. den: Bann über ihn aus, weil er sich durch 
seinen Eid gebunden hielt, worauf. die Bischöfe selbst dies 
thaten. Da Heinrich fürchtete, in eine ähnliche Lage wie sein 
Vater zu gerathen, gab er endlich nach, und der fünfzigjährige 
Investiturstreit wurde durch das Wormser Concordat (1122) 
mit. Papst Calixt. II beglichen. Nach demselbem sollten 
alle kirchlichen Wahlen freiseinund die Gewählten 
vor der Weihe vom Kaiser nicht durch Stabund Ring 
sondern durch das Szepter mit den Gütern belehnt 
werden und dafür das Schuldige zu leisten ver- 
pflichtet sein. 4 ; + 8 nt 
# Im Jahre 1115 starb Mathilde von Tusecien und setzte die 
Päpste zu Erben ihres Besitzes ein; Heinrich V achtete diese Verfügung 
nicht, und .damit nahmen: die langdauernden Streitigkeiten wegen der 
mathildischen Schenkung ihrei Aufang, Da die von den Kaisern einge- 
setzten Markgrafennicht mächtig genug von diesen unterstützt wurden, geriet 
die Markgrafschaft nach md nach in Verfall, weil fast alle bedeutenden Städte 
sich mehr oder minder unabhängig machten. ® 
‚,$ 27. Innere Verhältnisse des deutschen Reiches, 
:., Der König wurde nach der durch die Reichsfürsten voll- 
zogenen Wahl in Aachen gekrönt. Den Kaisertitel führte er 
erst, nachdem er vom Papste gekrönt worden war. Seine Ein- 
künfte bestanden in den Erträgnissen der Reichsgüter und 
der allmälig sich entwickelnden Regalien, nämlich des Zoll- 
und Münzrechts, des Eigenthumsrechtes auf Bergwerke u. 8. w. 
Eine feste Residemrz hatten die Könige nicht, sie zogen 
unablässig .durch ihr: Reich und schlugen bald da bald dort 
ihren Hof auf. Die königlichen Rechte waren nicht genau be- 
stimmt, die Könige regierten theils nach dem Herkommen, theils 
unter dem Beirathe der Reichsfürsten, die sie zeitweise zu 
einem Reichstage beriefen. ; ; 
In Folge der entwickelteren Lehensverhältnisse war all- 
mälig eine mannigfaltigere Gliederung der Stände: eingetreten, 
deren Rang durch eine höhere oder. niedere Stufe in den 
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