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einem Gesetze des Romulus war ein Sohn, der sich an seinem
Vater vergriffen hatte, den Höllengöttern geweiht (diis ma-
nibus sacer), d. i. er konnte von jedermann ungestraft getödtet
werden. Späterhin wurden Personen , welche sich des Va-
termordes oder des Mordes naher Anverwandten ( parrici-
dium) schuldig gemacht hatten , bis aufs Blut gegeißelt (san-
guineis virgis. caesi), und mit einem Hunde, einem Hahne
einer Schlange und einem Affen in einen Sack genäht ( culeo
insnti), in das Meer oder in einen tiefen Strom geworfen.
§. 32. Eheverlobnissse.
Die Fortd auer und den Glanz ihrer Familien such-
ten die Römer vorzüglich durch ihre Eheg e setz e und eine
gute Erziehung der Kinder zu erhatten. Keine junge
Manns- oder Frauensperson durfte ohne Einwilligung ihres
Vaters oder Vormundes heirathee. Wenn der Vater seine
Tochter einem jungen Manne versprach Cfliam despondehat,)
so wurde vorher gewöhnlich ein Eh ev erlobniß (sponsa-
lia) gemacht; wobey die Aussteuer oder der Brautschat (dos)
festgesezt wurde. Der Verlobte hieß sponsus, die Ver-
lo b te sponsa. Letztere erhielt einn Bra utr ing (annnlus
bronubus ) zum Unterpfan de. Wenn nach der Zeit die Ehe-
verlobniß wieder aufgehoben wurde, so hieß dieß eine Vers
sch mähung (repudium ), wobey man sich der Worte be-
diente: Conditione tua non utor. Eine Ehessch eidung
hieß aber divortium.
§. 33. Hochzeitsgebräuche.
Wenn die Heirath (nuptiae) wirklich zu Stande kam , so
ivurde am Hochzeitstage, nach verrichteten Auspicien und Opfern,
die Braut mit einem feuerfarbigen Schleyer verhüllt (Iuteo
flammeo nupta), und beim Scheine der Hochzeitfackel (taedz
vel fax nuptialis) in das Haus des Bräutigams geführt
Cducebatur). Mägpbe trugen ihr einen Spinnrocken mit Wolle
(colus compta) und eine Spindel mit der Rockenstange (kusus
cum stamine) nach, zum Zeichen, daß sie sich mit Spinnen
und Weben, welches die gewöhnliche Arbeit der römischen Ma-
tronen war, beschäftigen sollte; und der Bräutigam warf Nüsse