bis zum Ende des großen Zwischenreiches.
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Der in den Ländern der Herzoge und Markgrafen begü-
terte Adel wurde von diesen abhängig und zum Unterschiede der
niedere Adel genannt. Er hatte auf den Landtagen, so wie
der höhere Adel auf den Reichstagen , Sit und Stimme , und
machte, seit Heinrich L., im Kriege das Reitergefolge aus; daher
nannten die Edelleute sich R it t e r (Chevaliers). Sie erlernten
ihren Dienst ordnungsmäßig , und legten diesem alle Ehre bey..
Gemeiniglich fing ihre Lehr z ei t schon im siebenten Jahre an,
und dauerte bis zum vierzehnten. In der Schule eines Rit-
ters lernten sie Roß - und Streitübungen ; die übrige Zeit
brachten sie um die Person des Herrn und der Burgfrau zu,
leisteten Hofdienste , und lernten d bey die Pflichten der Artig-
keit. Mit dem vierzehnten Jahre wurden sie Knappen, und
begleiteten als Waffengesellen, ihren Herrn in den Kampf, auf
Turnieren und Abenteuern, in Fehden und Krieg. Wenn sie sich,
durch Ritt ergei s Cd. i. Treue gegen ihren Herrn, Höflichkeit
gegen die Frauen, frommen Sinn , Tapferkeir und Unerschro-
eenheit) auszeichneten, erhielten sie mit 21 Jahren den feyerli-
hen Ritter schla g, wodurch sie in den Ritter-Orden aufge-
nommen wurden. Sie konnten nun selbst Jungen und Knap-
pen in Dienst nehmen, und mit denselben bey Turnieren er-
scheinen ; sie genossen die Ritterehre, und wurden sselbst von
Königen, die ebenfalls Ritter waren, Herr en genannt. Auf
ihren Burgen ließen sie sich die Stunden gerne durch die Lieder
der Minnesänger verkürzen, welche in Romanzen, Balladen
und Legenden , in Sagen und Mährchen bestanden. Viele
Ritter, Fürsten und Könige waren selbst Minnesänger *). Wäh-
rend einsichtsvolle Fürsten bey den Rittern ihres Landes dahin
wirkten, daß diese ihre Tapferkeit zur Beschirmung der Unter-
drückten, Schwachen und Schut;losen verwandten, artete in an-
dern Gegenden Deutschlands der ungezügelte Rittergeist in eine
große Barbarey aus. Viele Burgen waren Raubnester, vor
+) z. B. Wolfram von Eschenbach ; Walther von der Vogel-
weide ; Heinrich von Ofterdingen.
Lehrb. d. n. Staateng. II. Th.
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